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VwGH 16.06.1977, 1985/76

VwGH 16.06.1977, 1985/76

Rechtssätze


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Normen
WWSGG §34 impl;
WWSLG Stmk 1956 §48;
RS 1
Ist die Einleitung eines Ablöseverfahrens gem § 48 Abs 1 Stmk SLG 1956 rechtskräftig ausgesprochen worden, dann ist zufolge des § 48 Abs 2 Stmk SLG 1956, selbst wenn ein Parteiübereinkommen über die Ablöse von Holzbezugsrecht bereits vorliegt, das Verfahren zur Ablöse durchzuführen.
Normen
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §8 impl;
WWSGG §35 impl;
WWSLG Stmk 1956 §49;
WWSLG Stmk 1956 §5;
RS 2
In einem Verfahren zur Ablöse von Holzbezugsrechten kommt dem Verkäufer, der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften war, vor der Agrarbehörde gem § 49 Abs 2 Stmk SLG 1956 keine Parteistellung zu, auch wenn er nach Verkauf der Liegenschaft eine Ablösevereinbarung getroffen hat; er ist daher auch nicht zur Erhebung einer Berufung gegen die agrarbehördliche Genehmigung dieses Übereinkommens berechtigt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9346 A/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001985.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-56618