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VwGH 19.03.1974, 1985/72

VwGH 19.03.1974, 1985/72

Rechtssätze


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Norm
BauO Krnt 1969 §18;
RS 1
Der Kärnter Bauordnung 1969 ist ein gesondertes Verfahren über die Bauplatzbeschaffung fremd. Grundteilungen bedürfen zwar unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Kärntner Wohnsiedlungsgesetz und übrigens auch nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz einer Genehmigung der mit der Vollziehung dieser Gesetze betrauten Behörden, der Baubehörde hingegen ist eine vorbeugende Einflußnahme auf die Gestaltung der Grundstücke und damit auch der künftigen Bauplätzen gesetzlich nicht eingeräumt. Bei Prüfung eines Bauvorhabens ist daher von jener Gestalt und Größe eines Baugrundes auszugehen, die vom Bauwerber durch Bezeichnung der von ihn hiefür vorgesehenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile angegeben wird. Mangels entgegenstehender Normen ist in einer solchen Vorgangsweise auch dann keine Rechtswidrigkeit gelegen, wenn es sich um die Auslegung von Bebauungsvorschriften handelt, die eine Mindestgröße des Baugrundes festlegen.
Norm
BauO Krnt 1969 §18;
RS 2
Dem Begriff der Einwendung im Sinne des § 18 der Krt BO kommt der ihm durch die bisherige Rechtsprechung des VwGH verliehene Inhalt zu. (Hinweis auf E vom , Zl. 3325/53, VwSlg. 3600 A/1957)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1141/72 E VwSlg 8481 A/1973 RS 2
Normen
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1970 §17;
RS 3
Der Nachbar besitzt, wie jede Partei eines Verwaltungsverfahrens, einsubjektives öffentliches Recht darauf, daß eine an seinen Gunsten entschiedene(Bau-)Sache nicht neuerlich aufgerollt werde. Der Nachbar hat aber auch ein subjektives öffentliches Recht darauf, daß die auch seinen Interessen dienenden Bestimmungen des Bebauungsplanes von der Behörde beachtet und im Falle der Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit diesen Bestimmungen im Grunde des §17des Gemeindeplanungsgesetz 1970,LGBl.f.KärntenNr.1mit der Versagung der Baubewilligung vorgegangen werde.
Normen
AVG §8 impl;
BauO Krnt 1969 §3;
BauO Krnt 1969 §4;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 4
Haben die von einem Mitbeteiligten vorgelegten Planunterlagen ausgereicht den Bfr(=Nachbar) jene Informationen zu vermitteln die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht, dann steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, daß diese Unterlagen auch objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8579 A/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001985.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-56617