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VwGH 12.04.1972, 1985/71

VwGH 12.04.1972, 1985/71

Rechtssätze


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Norm
GewO 1859 §25;
RS 1
Ausführungen zur mangelnden rechtlichen Verbindlichkeit der Ö-Norm B 8115 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 3.
Norm
GewO 1859 §25;
RS 2
Als Parteien im Verfahren betreffend die Genehmigung (oder Änderung) einer Betriebsanlage sind auch die Mieter von Wohnungen (oder Geschäftsräumlichkeiten) in demselben Haus, in dem sich die Betriebsanlage befindet, anzusehen (Hinweis E , VwSlg 15756 A/1929).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2396/53 E VwSlg 4007 A/1956 RS 1
Norm
GewO 1859 §25;
RS 3
In einem gemischten Baugebiet sind ortsübliche Immissionen, die der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht entgegenstehen, auch dann hinzunehmen, wenn sie zwar das Ausmaß der in unmittelbarer Umgebung der maßgebenden Wohnungen festgestellten, nicht von der Betriebsanlage herrührenden Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des in einem gemischten Baugebiet sonst üblichen Ausmaß halten (Hinweis E , 1326/59, VwSlg 5783 A/1962, E , 0659/62, VwSlg 5936 A/1963).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1622/67 E RS 1
Norm
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
RS 4
Immissionen, welche zwar das Ausmaß der in unmittelbarer Umgebung der Wohnungen festgestellten Belästigung übersteigen, sich aber im Rahmen des in einem gemischten Baugebiet sonst üblichen Ausmaßes halten, müssen noch als zumutbar angesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0659/62 E VwSlg 5936 A/1963 RS 1
Norm
GewO 1859 §25;
RS 5
Für die Beurteilung der Frage der Störung durch Geräusche kommen als Gesichtspunkte, die ihre Grundlage in technischen und medizinischen Erfahrungen haben, in Betracht: die Lautstärke des Lärmes von Seiten der Betriebsanlage, die Lautstärke des Störpegels, die Frequenzzusammensetzung des Lärmes und des Pegels sowie der zeitliche Ablauf des Lärmes. (Hinweis auf E vom , Zl. 2396/53, VwSlg. 4007/A und vom , Zl. 0786/60)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1706/66 E VwSlg 7337 A/1968 RS 1
Norm
GewO 1859 §25;
RS 6
Betriebslärm ist für die Nachbarschaft unzumutbar, wen die Werte der Lärmpegelmessungen selbst unter Einbeziehung des Lärmes von Kraftfahrzeugen und der Eisenbahn zum Teil niedriger liegen als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte. (Hinweis auf E vom , Zl. 0786/60)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1706/66 E VwSlg 7337 A/1968 RS 2
Norm
GewO 1859 §25;
RS 7
Hinweis auf eine in BRD-Nordrhein-Westfalen gültige Durchführungsverordnung (§ 42 Abs 2 c § VwGG)
Norm
GewO 1859 §25;
RS 8
Ausführungen zur Frage der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbeschluß enthaltenen Auflagen, daß die Abluftreinigungsanlage durch ein geeignete Fachfirma, die über umfangreiche Grundkenntnisse verfügt, zu errichten ist. (Widerlegung des dies bezüglichen Beschwerdevorbringens)
Norm
GewO 1859 §25;
RS 9
Ausführungen zur Zweck der Bestimmung des § 25 GewO.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001985.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-56616