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VwGH 19.12.1980, 1984/79

VwGH 19.12.1980, 1984/79

Rechtssätze


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Norm
GelVerkG §5 Abs1;
RS 1
Die Frage, durch wie viel weitere Taxifahrzeuge der ungedeckten Nachfrage nach solchen Rechnung getragen wird, kann mit mathematischer Sicherheit nicht gelöst werden. (Hinweis auf E vom , 0240/67) - Der Schluß der Behörde, es könne bei der Schätzung des Fehlbestandes an Taxifahrzeugen vor allem von dem - zahlenmäßigen - Verhältnis ausgegangen werden, in dem unter ähnlichen Bedingungen stattgefundene Konzessionserteilungen bisher zu einer Verringerung der erheblichen Wartezeiten führten, ist nicht verfehlt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1686/79 E VwSlg 10260 A/1980 RS 2
Norm
GelVerkG §5 Abs1;
RS 2
Eine Auswahl zwischen Bewerbern um eine Taxikonzession ist dann im Sinne des Gesetzes gelegen, wenn vor allem jene Bewerber in Betracht gezogen werden, die nach ihrem beruflichen Werdegang und ihren persönlichen Verhältnissen eine klaglose Ausübung der angestrebten Berechtigung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen erwarten lassen, wobei das öffentliche Interesse bei der Prüfung des Bedarfes nach der Ausübung des Taxigewerbes im besonderen darauf gerichtet ist, daß die Betriebsmittel in einer der Befriedigung der Nachfrage entsprechenden Weise eingesetzt werden (Hinweis auf E vom , 0822/63, , 3267/78). Soziale Kriterien dürfen in diesem Zusammenhang nur im Rahmen dieser - materienbezogenen Überlegungen Beachtung finden. (Hinweis auf das zuletzt angeführte Erkenntnis des VwGH)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1686/79 E VwSlg 10260 A/1980 RS 3
Norm
GelVerkG §5 Abs1;
RS 3
Wurde während der Anhängigkeit des Konzessionsansuchens des Bfrs an andere Bewerber die Konzession erteilt, dann hatte der Bfr ungeachtet der Verneinung des Bedarfes insoweit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, als ein Vergleich mit den anderen (ehemaligen) Bewerbern ergibt, daß sein (damaliger) Ausschluß dem Ergebnis nach, gemessen am Sinn des Gesetzes, zu Unrecht erfolgt war. (Hinweis auf E vom , 1066/8, 0076/80)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1686/79 E VwSlg 10260 A/1980 RS 4
Normen
AVG §66 Abs4;
GelVerkG §5 Abs1;
RS 4
Der Berufungsbehörde obliegt bei der Entscheidung über eine Berufung (hier der zuständigen Fachgruppe), mit der die Beurteilung der Bedarfsfrage durch die Unterbehörde bekämpft wurde, die Feststellung des Umfanges des Bedarfes UND die Auswahl unter den Bewerbern in dem Fall, daß nicht allen Bewerbern die Konzession erteilt werden kann. Bei der Feststellung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hat sich die Berufungsbehörde, soweit es sich nicht um die Frage des Vergleiches des Berufungswerbers mit Bewerbern handelt, denen die Konzession während der Anhängigkeit des Konzessionsansuchens des Berufungswerbers erteilt worden war, an dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu orientieren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001984.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-56612