VwGH 26.04.1960, 1984/59
VwGH 26.04.1960, 1984/59
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Schulden und Lasten werden mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht bei der Feststellung der Einheitswerte der einzelnen Vermögensarten abgezogen. Eine Ausnahme bildet nur im Hinblick auf den besonders engen wirtschaftlichen Zusammenhang der Abzug von Schulden und Lasten bei der Feststellung des Einheitswertes von Betriebsvermögen und der Abzug von gewissen dauernden Lasten bei der Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens. Ansonsten können Schulden und Lasten nur gemäß § 77 Abs 2 BewG bei der Feststellung des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abgezogen werden. * E , 1984/59 #1; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959001984.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-56604