VwGH 21.03.1975, 1983/73
VwGH 21.03.1975, 1983/73
Rechtssatz
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Normen | StVO 1960 §23 Abs2; StVO 1960 §24 Abs1 litc; StVO 1960 §24 Abs2; StVO 1960 §9 Abs7; |
RS 1 | Wenn sich ein Bfr darauf beruft, er habe sein Fahrzeug entsprechend den Bodenmarkierungen abgestellt, so ist es für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles von ausschlaggebender Bedeutung, ob und welche Bodenmarkierungen am Tatort zur Tatzeit vorhanden waren und ob sie sich in einem Zustand befunden haben, aus dem geschlossen werden konnte, daß sie noch zu beachten sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1973001983.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-56600