VwGH 03.07.1973, 1983/72
VwGH 03.07.1973, 1983/72
Rechtssätze
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Norm | BauO Wr §68 Abs1; |
RS 1 | Die mündliche Bauverhandlung muß nicht an Ort und Stelle abgehalten werden; soweit der maßgebliche Sachverhalt den Bauplänen entnommen werden kann, sind weitere Ermittlungen entbehrlich. |
Normen | BauO Wr §115 Abs1; BauO Wr §115 Abs2; BauO Wr §70 Abs1; BauO Wr §71; |
RS 2 | Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 71 BO für Wien ist nur dann möglich, wenn es sich um eine Ausnahme von Vorschriften handelt, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen; eine Zustimmung des Nachbarn ist weder erforderlich, noch kann sie dem Bauwerber nützen. Dies gilt auch für Ausnahmen nach § 115 leg cit. Weder eine Baubewilligung nach § 71 noch eine solche nach § 70 BO für Wien darf in Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 115 leg cit daher für ein Bauvorhaben erteilte werden, welches gegen eine Beschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke verstößt. (Hinweis auf E vom , Zl. 055/0, VwSlg. 446 A/191) |
Normen | BauO Wr §115 Abs1; BauO Wr §115 Abs2; |
RS 3 | Ausnahmen nach § 115 Abs 1 und 2 BO für Wien können auch für Einfamilienhäuser erteilt werden (arg.: Wortlaut des § 115 Abs 3 BO für Wien). Eine Ausnahme kann aber dann nicht erteilt werden, wenn subjektive öffentliche Nachbarrechte verletzt werden. |
Normen | KlGG Wr 1959 §10 Abs1 idF 1969/007; KlGG Wr 1959 §11 Abs1 idF 1969/007; |
RS 4 | Aus § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 der Wr Kleingartengesetze wachsen subjektive öffentliche Nachbarrechte. |
Normen | KlGG Wr 1959 §10 Abs1 idF 1969/007; KlGG Wr 1959 §11 Abs1 idF 1969/007; |
RS 5 | Da die höchstzulässige bebaute Fläche von 25 m2 je Kleingarten nur in freistehender Bebauung ausnützbar ist, kann eine die Fläche von 25 m2 übersteigende einheitliche Baulichkeit hier sichtlich der Flächenberechnung nicht auf mehrere Kleingartenlose aufgeteilt werden (hier: Versuch der Partei 102 m2 auf 3 Kleingartenlose aufzuteilen). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8441 A/1973 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972001983.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-56599