VwGH 09.02.1967, 1982/65
VwGH 09.02.1967, 1982/65
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine weitere abgesonderte Wohnung liegt dann vor, wenn in einem Haus außer der Hauptwohnung weitere Räumlichkeiten vorhanden sind, die sich infolge ihrer Ausstattung mit Küche, Bad und WC dazu eignen, das Wohnbedürfnis ihrer Bewohner zu befriedigen. (Hinweis E , 308/65, E , 1615/64). * E , 1982/65 #1 VwSlg 3567 F/1967 |
Normen | |
RS 2 | Unter einer Wohnung sind Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet und so beschaffen sind, daß sie dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (Hinweis E , 1942/64 und E , 1281/65). * E , 1982/65 #2 VwSlg 3567 F/1967 |
Normen | |
RS 3 | Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgebend, wobei allerdings einschränkend durch § 4 Abs 2 GrEStG 1955 eine nachträgliche Entstehung der Steuerpflicht angeordnet wird, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren nicht verwirklicht oder wieder aufgegeben wird (Hinweis E , 242/61). * E , 1982/65 #3 VwSlg 3567 F/1967 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3567 F/1967; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1965001982.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-56592