VwGH 19.03.1963, 1982/61
VwGH 19.03.1963, 1982/61
Rechtssätze
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Normen | EStG 1953 §19 Abs1 Z1; KBG §11; |
RS 1 | Personen, denen ein Unternehmer Stipendien gewährt gegen die vertragliche Verpflichtung, nach Studienabschluß einen Dienstvertrag mit ihm abzuschließen, sind bis dahin keine Dienstnehmer; die Stipendienbeträge zählen nicht zu den Arbeitslöhnen. * E , 1982/61 #1 VwSlg 2830 F/1963 |
Norm | |
RS 2 | Gewährt ein Industrieunternehmer jugendlichen Personen Studienbeihilfen auf Grund von Verträgen, in denen sich die Stipendienempfänger verpflichten, künftig nach Vollendung ihrer Ausbildung im Betriebe des Unternehmers tätig zu sein, dann sind diese Studienbeihilfen nicht Arbeitslohn, weil in der betreffenden Vereinbarung ein Dienstverhältnis noch nicht begründet wurde. * E , 1982/61 #2 VwSlg 2830 F/1963 * SW: Studienbeihilfen an künftige Arbeitnehmer |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2830 F/1963 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961001982.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-56589