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VwGH 19.03.1963, 1982/61

VwGH 19.03.1963, 1982/61

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Personen, denen ein Unternehmer Stipendien gewährt gegen die vertragliche Verpflichtung, nach Studienabschluß einen Dienstvertrag mit ihm abzuschließen, sind bis dahin keine Dienstnehmer; die Stipendienbeträge zählen nicht zu den Arbeitslöhnen.

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E , 1982/61 #1 VwSlg 2830 F/1963
Norm
RS 2
Gewährt ein Industrieunternehmer jugendlichen Personen Studienbeihilfen auf Grund von Verträgen, in denen sich die Stipendienempfänger verpflichten, künftig nach Vollendung ihrer Ausbildung im Betriebe des Unternehmers tätig zu sein, dann sind diese Studienbeihilfen nicht Arbeitslohn, weil in der betreffenden Vereinbarung ein Dienstverhältnis noch nicht begründet wurde.

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E , 1982/61 #2 VwSlg 2830 F/1963

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SW: Studienbeihilfen an künftige Arbeitnehmer

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2830 F/1963
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001982.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-56589