VwGH 23.05.1978, 1981/77
VwGH 23.05.1978, 1981/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Anführung im § 30 Abs 4 TBO, wonach subjektive öffentliche Rechte u. a. auch aus Widmungsbestimmungen resultieren können, kann nicht als Einräumung eines absoluten, von spezifischen Interessen losgelöstes subjektives öffentlichen Nachbarrechts angesehen werden. Bei der somit unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte vorzunehmende Prüfung der Frage, ob § 16 a Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1972, idF LGBl. Nr. 63/1976 - bezogen auf Apartmenthäuser - eine subjektive öffentlichrechtliche Eiwendung im Sinne des § 30 Abs 4 TBO ermöglicht, ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß durch diese Bestimmung, die unabhängig von der Art der darin angeführten Einzelkriterien raumordnungspolitische Ziele zum Inhalt hat, spezielle Interessen der Nachbarschaft geschützt werden sollen. |
Normen | |
RS 2 | Die Einwendung der "res iudicata" steht dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren insoweit zu, als die rechtskräftige Entscheidung über seine - wirklichen oder vermeintlichen - subjektiven öffentlichen Rechte abspricht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0980/70 E VwSlg 8035 A/1971 RS 1
(hier: Erörterungen zur Frage der Einwendung der rechtskräftig
entschiedenen Sache im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines
subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9564 A/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001981.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-56585