VwGH 20.01.1961, 1981/59
VwGH 20.01.1961, 1981/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird eine Berufung gegen einen Strafbescheid unmittelbar bei der Rechtsmittelbehörde eingebracht, dann beurteilt sich die Frage, ob sie rechtzeitig eingebracht wurde, nach der Zeit des Einlangens beim Finanzamt; wird aber dem Finanzamte rechtzeitig eine Abschrift der Berufung, wenn auch ohne eigenhändige Fertigung des Berufungswerbers, überreicht, dann ist das Finanzamt verpflichtet, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. |
Normen | |
RS 2 | Im Bereich des Finanzstrafgesetzes ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 AVG bzw § 24 VStG und des § 19 Abs 2 AbgRG die Behebung von Formmängeln möglich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2368 F/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1959001981.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-56580