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VwGH 20.01.1961, 1981/59

VwGH 20.01.1961, 1981/59

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wird eine Berufung gegen einen Strafbescheid unmittelbar bei der Rechtsmittelbehörde eingebracht, dann beurteilt sich die Frage, ob sie rechtzeitig eingebracht wurde, nach der Zeit des Einlangens beim Finanzamt; wird aber dem Finanzamte rechtzeitig eine Abschrift der Berufung, wenn auch ohne eigenhändige Fertigung des Berufungswerbers, überreicht, dann ist das Finanzamt verpflichtet, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Normen
RS 2
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 AVG bzw § 24 VStG und des § 19 Abs 2 AbgRG die Behebung von Formmängeln möglich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2368 F/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001981.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-56580