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VwGH 18.10.1973, 1980/72

VwGH 18.10.1973, 1980/72

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
GrEStG 1955 §18 Abs1 idF 1969/277 ;
GrEStG 1955 §20 Abs6 idF 1969/277 ;
RS 1
Die Rückvergügung einer bereits entrichteten Grunderwerbsteuer ist im Falle der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs ausgeschlossen, wenn der dem Rückerwerb vorausgegangene Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist. Die Anzeige ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach VERWIRKLICHUNG eines allenfalls auch gemeindeaufsichtsbehördlich genehmigungspflichtigen Erwerbsvorganges erfolgt, da der Erwerbsvorgang als solcher abhängig von der Genehmigung und unabhängig vom Eintritt der entsprechenden Rechtswirkungen mit der Unterfertigung der Vertragskunde verwirklicht ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Riedel, Dr. Reichel, Dr. Simon und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Dr. Wimmer, über die Beschwerde des EE und der CE, beide in A, beide vertreten durch Dr. Matthias Mayr, RA in 5500 Bischofshofen, gegen den Bescheid der FLD für Salzburg vom , 205-III-1972, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag v  erwarben die Beschwerdeführer von der Marktgemeinde X das dieser außerbücherlich gehörende Grundstück Nr 253/10 der KG X im Ausmaß von 719 m2. Der Kaufpreis betrug S 132.000,--, wobei die Beschwerdeführer die Verpflichtung übernahmen, auf dem Grundstück bis längstens ein Wohnhaus zu errichten, mit dessen Bau spätestens am begonnen werden sollte. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Bedingung wurde der Verkäuferin ein bücherlich einzuverleibendes Wiederkaufsrecht gem §§ 1068 ff ABGB eingeräumt.

Am genehmigte die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde den vorliegenden Kaufvertrag, worauf am die Abgabenerklärung erstattet und dem FA gleichzeitig eine Abschrift der Vertragsurkunde vorgelegt wurde. Dabei wurde die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung gem § 4 Abs 1 Z 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 idF der Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969 BGBl 277 (GrEStG) wegen beabsichtigter Errichtung einer Arbeiterwohnstätte begehrt.

Dessenungeachtet schrieb das FA für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg mit Bescheid v  von einer Bemessungsgrundlage für jeden der Beschwerdeführer in Höhe v S 66.456,-- die 7%ige Grunderwerbsteuer im Betrag v je S 4.652,-- vor, weil nach den von ihm gepflogenen Erhebungen die nutzbare Gesamtfläche des Wohnhauses 130 m2 überstieg. Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe v  teilten die Beschwerdeführer mit, daß der vorgenannte Kaufvertrag wegen Nichterfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Vertrag v  wiederum aufgelöst worden sei, weshalb sie gem § 20 GrEStG die Rückvergütung der bereits bezahlten Grunderwerbsteuer verlangten.

Mit Bescheid v wies das FA diesen Antrag ab, weil der eingangs erwähnte Kaufvertrag verspätet angezeigt worden sei und somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung iS des § 20 Abs 6 idF BGBl 1969/277 GrEStG nicht vorlägen.

Die Beschwerdeführer bekämpften diesen Bescheid mit Berufung und machten geltend, daß im vorliegenden Fall ein Übereignungsanspruch erst mit Erteilung der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung entstanden sei. Dies ergebe sich ua daraus, daß gem § 68 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung (K d Salzburger Landesregierung v  LGBl f Salzburg 1965/63, im folgenden SGO) vor erfolgter Genehmigung überhaupt kein wirksames Rechtsgeschäft vorliege. Die unmittelbar nach gemeindeaufsichtsbehördlicher Genehmigung () erfolgte "Gebührenanzeige" am sei daher keineswegs verspätet, sodaß die Grunderwerbsteuer rückzuvergüten sei.

Das FA legte dieses Rechtsmittel, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Die FLD für Salzburg hat mit ihrem Bescheid v die Berufung als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, daß die Anzeigepflicht iS d § 18 GrEStG unabhängig davon bestehe, ob der Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder Genehmigung abhängig sei. Da der Kaufvertrag am abgeschlossen worden sei, habe die Frist zur Anzeige spätestens am geendet, weshalb die am erfolgte Anzeige als verspätet anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde, über die der VwGH erwogen hat:

Die Beschwerdeführer bestreiten den von der Finanzbehörde ermittelten Sachverhalt nicht, sondern machen in rechtlicher Beziehung lediglich geltend, daß bei der Notwendigkeit einer vormundschafts- oder kuratelbehördlichen, grundverkehrsbehördlichen oder agrarbehördlichen Genehmigung udgl ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht erworben werde, nicht jedoch bei der Notwendigkeit der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung gem § 68 SGO. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, daß ein Vertrag vor Erteilung einer solchen Genehmigung gar keine Rechtswirkungen habe. Damit sei aber auch klar, daß die zweiwöchige Frist des § 18 Abs 1 GrEStG erst nach Vorliegen dieser Genehmigung zu laufen begonnen habe. Die gegenständliche Abgabenerklärung sei daher rechtzeitig vorgelegt worden.

Gem § 18 Abs 1 GrEStG ist über Erwerbsvorgänge, die diesem BG unterliegen, binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs dem FA unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eine Abgabenerklärung in vierfacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar auch dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig oder von der Besteuerung ausgenommen ist.

Die angeführte Gesetzesstelle bestimmt sohin eindeutig, daß dem Umstand, wonach die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist, keine Bedeutung zukommt (so auch Erk d VwGH v  Slg 2353/F). Nun meinen die Beschwerdeführer, daß von einer "Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs" im Hinblick auf § 68 Abs 2 SGO nicht gesprochen werden könne, weil nach dieser Vorschrift vor der erteilten aufsichtsbehördlichen Genehmigung ein Rechtsgeschäft keinerlei Rechtswirkungen habe. Diese Auffassung vermag der VwGH jedoch nicht zu teilen.

Ob ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde, ist nämlich ausschließlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften insbesondere nach § 1 GrEStG zu beurteilen. Daß zur "Verwirklichung des Erwerbsvorgangs" auch ein zivil- oder verwaltungsrechtlich wirksames Rechtsgeschäft vorliegen muß, läßt sich dem Grunderwerbsteuergesetz nicht entnehmen; vielmehr ist - wie sich aus § 20 Abs 1 Z 3 GrEStG ergibt - ein Erwerbsvorgang steuerrechtlich auch dann als verwirklicht anzusehen, wenn das betreffende Rechtsgeschäft nichtig sein sollte.

Davon abgesehen geht auch, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, die mehrfach erwähnte Vorschrift des § 68 Abs 2 SGO nicht davon aus, daß vor erteilter Genehmigung gar kein Rechtsgeschäft vorliege. Sie sieht vielmehr lediglich vor, daß solche Rechtsgeschäfte bis dahin keine Rechtswirkungen haben sollten (im gleichen Sinne vgl etwa die Best d § 865 ABGB). Die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs steht, wie sich schon aus der wörtlichen Bedeutung der im G verwendeten Ausdrücke ergibt, mit dem Eintritt der Rechtswirkungen dieses Vorgangs in keinem rechtlichen Zusammenhang. Der Vorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) gehörig kundgetan haben; mögen seine Rechtswirkungen auch (zB die durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld, § 16 GrEStG) infolge beigesetzter Bedingungen oder erforderlicher Genehmigungen erst später eintreten (Hinweis auf das Erk v Slg 3501/F).

Wurde aber durch den Abschluß des Kaufvertrags v  bereits ein Erwerbsvorgang iS d § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG verwirklicht, so wurde dadurch - unbeschadet der Notwendigkeit der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung - auch die im § 18 Abs 1 GrEStG normierte Frist in Lauf gesetzt. Damit ergibt sich aber, daß die erst am überreichte Abgabenerklärung verspätet erstattet worden ist.

Die belangte Behörde hat somit nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie unter Hinweis auf die Best d § 20 Abs 6 GrEStG das Begehren der Beschwerdeführer auf Abänderung der mit Bescheid v  den Beschwerdeführern vorgeschriebenen und von diesen entrichteten Grunderwerbsteuer abgelehnt hat, weil nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf die Erk v  Slg 1782/F u v Slg 3825/F) ein solches Versäumnis unwiderbringlich den Anspruch des Steuerschuldners gem § 20 GrEStG ausschließt.

Die Beschwerde war nach dem Gesagten unbegründet und daher gem § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 BGBl 2 in Verbindung mit der V d BK v  BGBl 427.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GrEStG 1955 §18 Abs1 idF 1969/277 ;
GrEStG 1955 §20 Abs6 idF 1969/277 ;
Sammlungsnummer
VwSlg 4590 F/1973;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001980.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-56578