VwGH 27.04.1981, 1977/79
VwGH 27.04.1981, 1977/79
Rechtssätze
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Normen | FAG 1979 §13 Abs3; FAG 1979 §20 Abs6; LAO Wr 1962 §1 litb idF 1974/0004; LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1974/0004; |
RS 1 | Der (Wiener) Landesgesetzgeber ist nicht zuständig, eine dem § 9 BAO (§ 7 Abs 1 LAO Wr) entsprechende Haftungsbestimmung für rückständige Lohnsummensteuer zu erlassen, da der Bundesgesetzgeber die Landesgesetzgeber im FAG nur zur Erlassung von VERFAHRENSvorschriften auf dem Gebiete der Lohnsummensteuer ermächtigt hat. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 lit b LAO Wr schließt die Anwendung des § 7 Abs 1 LAO Wr auf die Lohnsummensteuer aus. |
Norm | LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1974/0004; |
RS 2 | Die Haftung für rückständige Dienstgeberabgabe nach § 7 Abs 1 LAO Wr kann nicht auf die unter den Titel eines "Gleichbehandlungsgebotes" bezüglich abgabenrechtlicher und anderer Schuldigkeiten postulierte Vorwirkung dieser Bestimmung gestützt werden, ohne zu prüfen, ob das haftungspflichtige Organ seiner Sorgfaltspflicht dadurch nachgekommen ist, daß es wegen des eingetretenen Geschäftsrückganges die Dienstverhältnisse im notwendigen Umfang zum frühest möglichen Zeitpunkt gelöst hat. |
Normen | VwGG §48 Abs1 litb; VwGG §48 Abs1 Z2 impl; |
RS 3 | Für eine vom VwGH verlangte Parteiäußerung nach § 41 VwGG gebührt kein zusätzlicher Ersatz von Schriftsatzaufwand (Hinweis Dolp 2, 526, 3. RS unten). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1979001977.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-56561