VwGH 15.06.1977, 1976/76
VwGH 15.06.1977, 1976/76
Rechtssätze
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Norm | PreistreibereiG 1959 §1 Abs1; |
RS 1 | Durch das Bereithalten eines Aufzuges in einem Wohnhaus wird eine Bedarfsleistung im Sinne des § 1 Abs 1 des Preistreibereigesetzes 1959 erbracht (Hinweis E , 1852/48 VwSlg 2180 A/1951, E 916/53). |
Norm | PreistreibereiG 1959 §1 Abs1; |
RS 2 | Nach dem Tatbild des § 1 Abs 1 des Preistreibereigesetzes 1959 muss sich die Entgeltforderung nicht auf eine "geschäftsmäßig erbrachte" Leistung beziehen. |
Norm | PreistreibereiG 1959 §1 Abs3; |
RS 3 | Ein "im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblicher Preis" liegt nur dann vor, wenn für seine Bildung - der Marktwirtschaft entsprechend - vorwiegend kaufmännische Gesichtspunkte maßgebend sind (hier: Benützungsentgelt für Aufzüge; Hinweis E , 2154/51, VwSlg 3443 A/1954). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001976.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-56553