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VwGH 15.06.1977, 1976/76

VwGH 15.06.1977, 1976/76

Rechtssätze


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Norm
PreistreibereiG 1959 §1 Abs1;
RS 1
Durch das Bereithalten eines Aufzuges in einem Wohnhaus wird eine Bedarfsleistung im Sinne des § 1 Abs 1 des Preistreibereigesetzes 1959 erbracht (Hinweis E , 1852/48 VwSlg 2180 A/1951, E 916/53).
Norm
PreistreibereiG 1959 §1 Abs1;
RS 2
Nach dem Tatbild des § 1 Abs 1 des Preistreibereigesetzes 1959 muss sich die Entgeltforderung nicht auf eine "geschäftsmäßig erbrachte" Leistung beziehen.
Norm
PreistreibereiG 1959 §1 Abs3;
RS 3
Ein "im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblicher Preis" liegt nur dann vor, wenn für seine Bildung - der Marktwirtschaft entsprechend - vorwiegend kaufmännische Gesichtspunkte maßgebend sind (hier: Benützungsentgelt für Aufzüge; Hinweis E , 2154/51, VwSlg 3443 A/1954).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001976.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-56553