VwGH 27.03.1981, 1975/79
VwGH 27.03.1981, 1975/79
Rechtssätze
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Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 1 | Wenn nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht in der Person der Bewerber gelegenen Gründen nur die Erteilung einer an den Lokalbedarf gebundenen Konzession in Frage kommt, sich aber mehrere Personen um eine solche Konzession bewerben, steht der Behörde zwischen den mehreren Bewerbern ein Wahlrecht zu, das sie nach freiem Ermessen zu handhaben befugt ist. Die Abweisung des Konzessionsansuchens des übergangenen Bewerbers mangels Lokalbedarfes ist unzulässig. Bei Ausübung des Wahlrechtes dürfen auch soziale Momente berücksichtigt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0001/55 E VwSlg 4935 A/1959 RS 1 |
Norm | GelVerkG §3; |
RS 2 | Auch bei der Ermessenskontrolle ist die in Instanzen gegliederte Verwaltungsorganisation als eine Einheit aufzufassen. (Hinweis auf E vom , 1743/71). Daraus folgt, daß Rechtsverletzungen durch Vorinstanzen im Ermessensbereich den angefochtenen Bescheid belasten, wenn die belangte Behörde im Instanzenzug ihr Ermessen dadurch möglicherweise zum Nachteil des Bfrs ausübt, daß sie dabei die Entscheidungsgrundsätze der Vorinstanzen bei deren Ermessensübung unbeachtet läßt. Denn zum Sinn des Gesetzes - von dem gemäß Art 130 Abs 2 B-VG bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides vom Ermessen Gebrauch zu machen ist - gehört auch dessen vom Gleichheitssatz ableitbare gleichmäßige Anwendung auf gleichgelagerte und zum gleichen Zeitpunkt vor den selben Behörden anhängige Rechtsfälle, mögen diese Behörden auch innerhalb der Verwaltungsorganisation verschiedenen Rechtsstufen zugehören. Bei verfassungskonformer Auslegung kann es für den Bfr keinen sachlich gerechtfertigten Unterschied begründen ob er unter Bedachtnahme auf die - bei gleichem Sachverhalt - günstigere Behandlung seiner Mitbewerber durch die Behörde erster Instanz willkürlich behandelt und so in seinen Rechten verletzt worden ist oder dadurch, daß sich eine in der Folge zur Entscheidung zuständig gewordene übergeordnete Behörde über die in der Berufung behauptete Rechtsverletzung durch Ermessensfehler der Vorinstanz hinwegsetzt und über den Parteiantrag nunmehr unter völlig neuen Gesichtspunkten entscheidet, wodurch aber letztlich - wie immer auch die neue Entscheidung, für sich betrachtet, zu beurteilen sei - die unsachliche Differenzierung gegenüber den seinerzeitigen Mitbewerbern aufrecht erhalten wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0241/76 E VwSlg 9224 A/1977 RS 1 |
Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 3 | Wurde während der Anhängigkeit des Konzessionsansuchens des Bfrs, das der Landeshauptmann im Instanzenzug abwies, an andere Bewerber die Konzession - sei es durch den Landeshauptmann selbst, sei es durch den Bundesminister für Verkehr oder die Bezirksverwaltungsbehörde - erteilt, dann hat der Bfr ungeachtet der Verneinung des Bedarfes insoweit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, als ein Vergleich mit den anderen (ehemaligen) Bewerbern ergibt, daß sein Ausschluß dem Ergebnis nach, gemessen am Sinn des Gesetzes, zu Unrecht erfolgt war. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1066/78 E VwSlg 10206 A/1980 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1979001975.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-56546