VwGH 01.03.1973, 1975/72
VwGH 01.03.1973, 1975/72
Rechtssätze
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Norm | GehG 1956 §24; |
RS 1 | Von der rechtskräftig erfolgten Festsetzung einer Wohnungsvergütung darf die Behörde dann abgehen, wenn sich der für die Festsetzung maßgebende Sachverhalt geändert hat. Sie hat das Vorliegen einer solchen Veränderung zu begründen, wenn diese nicht von der Partei zugegeben ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0697/72 E RS 1
(hier: eine rückwirkende Erhöhung der Wohnungsvergütung ist
unzulässig.) |
Norm | GehG 1956 §24 Abs1; |
RS 2 | Sofern die Festsetzung der Vergütung nicht von der Bundesregierung durch Verordnung, sondern im Einzelfall erfolgt, müssen ihr die auf Grund eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens getroffenen Feststellungen über die für die Festsetzung maßgebenden örtlichen Verhältnisse und die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten zugrunde gelegt werden. Letzteres erfordert eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellte Ermittlung der durch das Bestehen und die Erhaltung der Naturalwohnung dem Bund entstehenden Selbstkosten. Die maßgebenden örtlichen Verhältnisse sind die Entgelte, die in dem Ort, wo die Wohnung liegt, üblicherweise für vergleichbare und unter vergleichbaren Bedingungen benützte Wohnungen entrichtet werden müssen. Die Zinsbildung für dem Mietengesetz unterliegende Wohnungen ist hiefür allein nicht maßgeblich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0277/72 E VwSlg 8217 A/1972 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972001975.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-56543