VwGH 09.03.1972, 1975/71
VwGH 09.03.1972, 1975/71
Rechtssätze
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 1 | Wenn der Bfr behauptet, die Feststellung der bel. Behörde, er weise zahlreiche Vorstraften auf, sei unrichtig, so hätte er sich, wenn er sich aber nicht daran zu erinnern vermag, vor Einbringung der Beschwerde durch Akteneinsicht in Erinnerung zurückzurufen bzw. die Annahme der aktenkundigen Vorstrafen widerlegen können. |
Normen | KFG 1955 §86 Abs2; KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 2 | Die Erteilung einer bewußt falschen Auskunft bezüglich Überlassung eines Kraftfahrzeuges ist der Nichterteilung dieser Auskunft gleichzuhalten. Der Tatort ist der Ort der Auskunftserteilung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1727/68 E VwSlg 7747 A/1970 RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Der nicht nachteilige Leumund verpflichtet keineswegs die Behörde, von der Verhängung einer Arreststrafe abzusehen, da die angenommenen Milderungsgründe auch idF des Strafausmasses Berücksichtigung finden können (Hinweis E , 1688/59, E ,1332/60). * E , 1694/66 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1694/66 E RS 3 |
Norm | |
RS 4 | Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen. (Hinweis auf E vom , Zl. 1694/66) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0522/69 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001975.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-56542