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VwGH 09.03.1972, 1975/71

VwGH 09.03.1972, 1975/71

Rechtssätze


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Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 1
Wenn der Bfr behauptet, die Feststellung der bel. Behörde, er weise zahlreiche Vorstraften auf, sei unrichtig, so hätte er sich, wenn er sich aber nicht daran zu erinnern vermag, vor Einbringung der Beschwerde durch Akteneinsicht in Erinnerung zurückzurufen bzw. die Annahme der aktenkundigen Vorstrafen widerlegen können.
Normen
KFG 1955 §86 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 2
Die Erteilung einer bewußt falschen Auskunft bezüglich Überlassung eines Kraftfahrzeuges ist der Nichterteilung dieser Auskunft gleichzuhalten. Der Tatort ist der Ort der Auskunftserteilung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1727/68 E VwSlg 7747 A/1970 RS 1
Norm
RS 3
Der nicht nachteilige Leumund verpflichtet keineswegs die Behörde, von der Verhängung einer Arreststrafe abzusehen, da die angenommenen Milderungsgründe auch idF des Strafausmasses Berücksichtigung finden können (Hinweis E , 1688/59, E ,1332/60).

*

E , 1694/66 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1694/66 E RS 3
Norm
RS 4
Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen. (Hinweis auf E vom , Zl. 1694/66)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0522/69 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001975.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-56542