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VwGH 26.10.1965, 1975/63

VwGH 26.10.1965, 1975/63

Rechtssatz


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Norm
BeförderungssteuerG 1953 §3 Abs2 idF 1960/249;
RS 1
Wenn ein Beförderungsunternehmer die Beförderung von Gütern nicht selbst durchführt, sondern damit einen anderen Beförderungsunternehmer beauftragt, so ist bei Vorliegen der im § 3 Abs 2, 5.Satz, BefStG genannten Voraussetzungen die für den Güterfernverkehr maßgebliche Entfernung von 65 km vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der Betriebsstätte des Auftraggebers aus zu berechnen. Als Betriebsstätte gilt in diesem Fall die Geschäftsleitung des auftraggebenden Beförderers.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3163 F/1964
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001975.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-56540