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VwGH 23.01.1979, 1974/77

VwGH 23.01.1979, 1974/77

Rechtssätze


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Normen
LuftfahrtG 1958 §104 Abs1 Satz1;
LuftfahrtG 1958 §106 Abs1 litc;
RS 1
Ein Bedarf im Sinne des Luftfahrtgesetzes ist eine Erscheinung des Wirtschaftslebens. Er bedeutet eine mit Kaufkraft ausgerüstete Nachfrage, die durch vorhandene Angebote nicht befriedigt wird. Der Bedarfstatbestand ist nicht an eine Nachfrage nach bestimmten Typen von Luftbeförderungsleistungen iS des § 104 Abs 2 lit c und Abs Luftfahrtgesetz schlechterdings geknüpft, sondern erfaßt jede Erscheinungsform einer mit Kaufkraft ausgerüstete Nachfrage, die in der betreffenden Erscheinungsform durch vorhandene Angebot nicht befriedigt wird.
Norm
LuftfahrtG 1958 §104 Abs2 litf;
RS 2
Gibt der Antragsteller verschiedene Baumuster an, deren Einsatz er alternativ vorsieht, so hat sich die behördliche Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Beförderungsbewilligung nach § 106 Abs 1 Luftfahrtgesetz auf die vom Antragsteller eingegangen sind, ab, so hat die Behörde allfällige Zweifel an der Bonität der betreffenden Personen durch Aufnahme von Beweisen zu erhärten oder zu zerstreuen. Die Behörde hat ferner die Frage, welche betriebswirtschaftlichen Wirkungen sich mit den von der Bfrin angegebenen Kapitalien im Rahmen des vom Antragsteller angestrebten Unternehmen erzielen lassen, zu prüfen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001974.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-56537