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VwGH 13.09.1974, 1974/73

VwGH 13.09.1974, 1974/73

Rechtssatz


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Normen
JagdG NÖ 1969 §22;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Wird eine Wahl zu einem Jagdausschuß von einer zur Anfechtung berechtigten Person angefochten, dieser Anfechtung jedoch nicht stattgegeben, so ist nur diejenige Person, welche die Wahl angefochten hat, berechtigt, gegen den letztinstanzlichen Bescheid die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001974.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-56536