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VwGH 29.04.1963, 1974/62

VwGH 29.04.1963, 1974/62

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §4 Abs1 idF 1957/283;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1 idF 1957/283;
EStG 1953 §6a idF 1957/283;
RS 1
1) Die Übung, für bestimmte Anlagegüter, von denen regelmäßig ein bestimmter Vorrat vorhanden sein muß, einen Festwert (als eisernen Bestand) zu bilden, ist steuerlich anzuerkennen. Von diesem Festwerte können dann keine Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. Hingegen können die zur Erhaltung des Bestandes notwendigen Ersatznachschaffungen als Betriebsausgaben voll abgesetzt werden. 2) Hat der Steuerpflichtige einen solchen Festwert einmal gebildet, dann kann er von dieser Bilanzierungsart nur bei Vorliegen stichhaltiger Gründe abgehen.

3) Erweist es sich infolge Ausdehnung der Erzeugung als notwendig, den Bestand an solchen Gütern in bestimmter Weise zu erhöhen, dann ist auch der Festwert entsprechend zu erhöhen.

4) Sind jedoch die bei einer Betriebsausweitung angeschafften Wirtschaftsgüter solcherart, daß sie nach einwandfreien Unterscheidungsmerkmalen eine selbständige Gruppe der zum Bestand gehörigen Wirtschaftsgüter bilden würden, dann kann der Steuerpflichtige nach seiner Wahl bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen diese Wirtschaftgüter auch als kurzlebige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben (Hinweis auf RFH-Urteil vom , RStBl 1937, S 242).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2856 F/1963;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001974.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-56534