VwGH 13.05.1960, 1974/59
VwGH 13.05.1960, 1974/59
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §9 Abs1 Z4 idF 1957/069 ; |
RS 1 | Seit Erlassung der Novelle BGBl Nr 1957/069 kann ein unselbständig Tätiger Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitssätte mit einem eigenen Kraftfahrzeug nur in dem durch § 9 Abs 1 Z 4 EStG 1953 vorgesehenen Ausmaß geltend machen, und zwar auch dann, wenn die tatsächlichen Mehraufwendungen höher sind und der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt wird. Wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, dann kann er bei der Veranlagung den Pauschbetrag nach der genannten Gesetzesstelle auch dann in Anspruch nehmen, wenn er dem Arbeitgeber die im Gesetz vorgesehene Erklärung nicht abgegeben hat. |
Norm | EStG 1953 §9 Abs1 Z4 idF 1957/069 ; |
RS 2 | Durch die Neufassung der Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 4 EStG 1953 mit der Novelle BGBl Nr 1957/069 wurde der GLEICHHEITSGRUNDSATZ nicht verletzt, weil die verschiedentliche Behandlung von Einkünften aus den einzelnen Einkunftsarten keine mit diesem Grundsatz unvereinbare Differenzierung nach sich zieht (Anmerkung: Es handelt sich hier um ein Erkenntnis des VwGH, nicht des VfGH). |
Norm | EStG 1953 §9 Abs1 Z4 idF 1957/069 ; |
RS 3 | Wenn ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug benützt, ist nur der hierfür in § 9 Abs 1 Z 4 EStG 1953 vorgesehene Pauschbetrag aus dem Titel der Werbungkosten abzugsfähig, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2230 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959001974.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-56532