VwGH 21.05.1958, 1974/55
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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RS 1 | Wird ein Mietvertrag zwar formell auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, steht aber keinem der Vertragsteile vor Ablauf von 12 Jahren die einseitige Beendigung des Mietverhältnisses außer aus solchen Gründen zu, die schon nach dem Gesetz einem Vertragsteil die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ermöglichen, dann kann die Behörde den zwölffachen Jahresbetrag der Miete der Gebührenbemessung zugrunde legen. Ist der Mieter zu Änderungen und Ausgestaltungen des Mietgegenstandes berechtigt, aber nicht verpflichtet, dann kann der Wert dieser Aufwendungen bei der Gebührenbemessung nicht dem Mietzins zugeschlagen werden, es sei denn, daß sie nach Ablauf der Vertragsdauer kostenlos in das Eigentum des Vermieters übergehen sollen. In diesem Fall kann aber nicht der aufgewendete Betrag, sondern es kann nur die im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene Werterhöhung in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einbezogen werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der C Ges.m.b.H in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VIII - 524 - 1955, betreffend Gebühr von einem Bestandvertrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Zuspruch von Verfahrenskosten entfällt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat von den Eheleuten Johann und Hedwig B. laut schriftlichem Vertrag vom Geschäftsräume und einen Haushof in Wien gemietet. Im Vortrag war bedungen, daß diese Räume "für Zwecke der darin einzurichtenden Betriebsstätte zur Erzeugung von Meßinstrumenten, feinmechanischen Apparaten und Instrumenten aller Art und zur Einrichtung der dazugehörigen Verwaltungsräume" dienen sollten. Der Vertrag wurde vom an "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossen und sollte von beiden Vertragsteilen nach vorausgegangener vierteljähriger Kündigung jeweils zum letzten der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres unbeschadet des Rechtes der Auflösung aus den Gründen der §§ 1117 und 1118 ABGB aufgelöst werden können. Vor dem sollte jedoch eine Auflösung das Mietverhältnisses nur aus den Gründen der §§ 1117 und 1118 ABGB möglich sein. Ferner wurde im Vertrag festgehalten, daß die Mietzinsbildung für die vermieteten Räumlichkeiten weder den Bestimmungen des Mietengesetzes noch denen des Preisregelungsgesetzes unterliege. Der Mietzins wurde mit jährlich 24.100 S vereinbart. Er sollte sich vom an auf jährlich 21.600 S vermindern. Die Nutzwassergebühr und die Hälfte der Rauchfangkehrer-, Kanalräumungs- und Coloniagebühren sollte die Beschwerdeführerin tragen. Die Vermieter erklärten sich einverstanden, daß die Beschwerdeführerin, ohne daß dadurch eine Erhöhung des Zinses eintrete, auf eigene Kosten alle jene Veränderungen an der Bestandsache vornehme, die sie für Zwecke ihres Betriebes jeweils für nötig erachtet oder die von der Baupolizei, von der Gewerbebehörde oder der Arbeitsinspektion vorgeschrieben werden sollten. Die Beschwerdeführerin sollte berechtigt sein, in dem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt auf das mitvermietete Stallgebäude ein oder zwei Stockwerke aufzubauen und für Zwecke ihres Betriebes zu benützen, und sie sollte verpflichtet sein, auf ihre Kosten ein Klosett neu zu errichten und einen Durchgang durch die im ersten Stockwerk gelegene Waschküche zum Dachboden des Stalltraktes zu schaffen. Ferner sollte sie berechtigt sein, die im Hof befindliche Düngergrube zuzuschütten und die bereits vorhandene Zentralheizungsanlage auf alle Bestandräume auszudehnen, alles dies auf ihre Kosten. Die Beschwerdeführerin übernahm laut Urkunde die gemieteten Räume in dem Bau- und Erhaltungszustand, in dem sie sich gegenwärtig befinden, und verzichtete auf den Anspruch an die Bestandgeber, daß diese die vermieteten Räume in brauchbarem Zustand übergeben und erhalten. Endlich übernahm sie es, den Verputz der Schauseiten des Hauses einschließlich des Stalltraktes einheitlich herstellen zu lassen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sollten die bis dahin von der Beschwerdeführerin durchgeführten baulichen Veränderungen und Umgestaltungen einschließlich der Zu- und Umbauten ohne Vergütung- oder Ersatzleistung in das Eigentum der Vermieter übergehen, die Beschwerdeführerin aber anderseits nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet sein.
Vom Finanzamt vorgeladen, gab der Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Josef R. an, die Nebenkosten seien noch nicht bekannt. Die Kosten für die im Einvernehmen mit der Bau- und Gewerbepolizsi durchgeführten Instandsetzungen beliefen sich derzeit auf ungefähr 55.000 bis 60.000 S. Die entsprechenden Arbeiten seien aber noch nicht beendet und eine endgültige Abrechnung über die Kosten sei noch nicht möglich. Der Bauzustand der vermieteten Räume sei zur Zeit des Vertragsabschlusses ganz verwahrlost gewesen, da diese Räume vorher nur als Stallgebäude verwendet worden seien. Der Mietgegenstand habe nach den Bestimmungen der Bauordnung und der Gewerbeordnung nicht den Anforderungen entsprochen und die baulichen Veränderungen seien somit notwendig gewesen.
Das Finanzamt erließ an den Gesellschafter Josef R. einen vorläufigen Gebührenbescheid. Auf der Grundlage des zwölffachen Jahresmietzinses zuzüglich der "Nebenleistungen" von 60.000 S schrieb es unter Berufung auf § 33 TP 5 des Gebührengesetzes (BGBl. Nr. 184/1946, GG.) eine 1 %ige Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 3.492 S vor. Es fügte bei, daß die Gebühr endgültig erst nach Bekanntgabe der Nebenkosten und nach endgültiger Abrechnung der Baukosten werde festgesetzt werden. Im Vollmachtsnamen und in Vertretung der Beschwerdeführerin erhob ein Rechtsanwalt, der die Beschwerdeführerin nunmehr auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt, gegen diese beiden Bescheide Berufung. Er bemängelte zunächst, daß der Bescheid an einen inzwischen aus den Diensten der Beschwerdeführerin ausgeschiedenen Vertreter, nicht aber an einen der Vertragsteile selbst gerichtet worden sei, daß weiter der Gebührenbemessung nicht der dreifache, sondern der zwölffache Jahresbetrag des Mietzinses zugrunde gelegt worden sei, daß die Nebenleistungen an Rauchfangkehrer-, Colonia - und Kanalräumergebühr vorläufig mit dem offensichtlich weit überschätzten Betrag von jährlich 5.000 S in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden seien und daß auch Baukosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden sollen. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Diese Vereinbarung werde durch die für eine bestimmte Zeit und auf bestimmte Gründe eingeschränkte Kündbarkeit des Vertrages nicht berührt. Nach der Anmerkung zur einschlägigen Tarifstelle des Gebührengesetzes sei also die Gebühr nur nach dem dreifachen Jahresentgelt zu bemessen. Die nach dem Vertrag zu leistenden Nebenkosten hätten im ersten Vertragsjahr nur 235 S ausgemacht (dieser Betrag wurde später auf 239 S richtiggestellt).
Die baulichen Veränderungen, zu denen die Beschwerdeführerin laut Vertrages berechtigt sei, stellten ein Recht der Beschwerdeführerin dar, nicht aber eine von ihr gegenüber den Bestandgebern eingegangene Verpflichtung, die als Nebenleistung im Sinne des Gesetzes angesehen werden könnte. Die Beschwerdeführerin beantragte die entsprechende Herabsetzung der Gebühr und die Streichung des Vorbehaltes wegen späterer Einbeziehung der Baukosten.
Das Finanzamt stellte darauf im kurzen Weg die Anschrift auf dem Gebührenbescheid dahin richtig, daß sie nunmehr auf die Beschwerdeführerin lautete, und der Rechtsanwalt nahm dies zur Kenntnis. Darauf erließ das Finanzamt einen abweisenden Einspruchsbescheid, dem es eine Abschrift der seinerzeit mit dem Geschäftsführer Josef R. aufgenommenen Niederschrift beifügte. Die Beschwerdeführerin beantragte darauf die Entscheidung der Finanzlandesdirektion und erstattete eingehende Rechtsausführungen.
Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung als unbegründet ab. Der für die Gebührenbemessung maßgebende Inhalt der Urkunde ergebe sich nicht aus den einzelnen Worten, sondern aus dem Zusammenhalt aller Vertragsbestimmungen. Wenn also in der Urkunde zwar gesagt werde, daß das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen werde, sich aber aus den weiteren Ausführungen dieser Urkunde ergebe, daß tatsächlich die Vertragsdauer auf eine bestimmte Zeit vereinbart wird, müsse die vereinbarte bestimmte Dauer der Gebührenbemessung zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Fall sei aber bestimmt, daß eine Auflösung des Vertragsverhältnisses vor dem unzulässig ist und somit könne dieser Vereinbarung kein anderer Sinn als der beigelegt werden, daß der Vertrag zunächst durch 12 Jahre unkündbar, also auf 12 Jahre fest abgeschlossen ist und dann erst auf unbestimmte Zeit weitergelten soll. Die Kündigungsmöglichkeit nach §§ 1117 und 1118 ABGB bleibe dabei gemäß der Anmerkung zu § 33 TP 5 GG außer Betracht. Der Bestandgegenstand sei zur Einrichtung einer Betriebsstätte für die Erzeugung von Meßinstrumenten gemietet worden. Zu diesem Zweck seien die gemieteten Räume im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht geeignet gewesen und die Vermieter seien daher gemäß § 1096 ABGB verpflichtet gewesen, die Räume in einen brauchbaren Zustand zu versetzen, weil jede Bestandsache in einem Zustand zu übergeben sei, in dem sie zu dem vereinbarten Gebrauch tauglich ist, gleichgültig, ob die Instandsetzung dem Bestandgeber zum Vorteil gereicht oder nicht. Über diese gesetzliche Verpflichtung der Vermieter zur Instandsetzung seien sich die Vertragsteile klar gewesen, wie sich aus dem Vertrage ergebe. Denn die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich unter Hinweis auf § 1096 ABGB auf ihren Anspruch gegen die Vermieter, den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu übergeben und zu erhalten, verzichtet. Der Verzicht auf die Leistungspflicht der Vermieter stelle nichts anderes dar als die vertragsmäßige Übernahme der Instandsetzungsarbeiten durch die Beschwerdeführerin, weil nur nach deren Durchführung der Mietgegenstand zum vereinbarten Zweck überhaupt habe verwendet werden können. Die Leistungen für den Umbau und die übrigen Instandsetzungsarbeiten seien also vertragsmäßig übernommene Nebenleistungen, die gemäß § 19 Abs.1 GG zur Gebührenbemessungsgrundlage hinzuzurechnen seien. Da die vorläufigen Instandsetzungskosten vom seinerzeitigen Vertreter der Beschwerdeführerin mit 55.000 bis 60.000 S angegeben worden seien, habe das Finanzamt ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften diese Kosten einschließlich der unbestritten gebührenpflichtigen Nebenleistungen mit 60.000 S der Bemessung zugrunde legen können.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und daran ändere auch der Umstand nichts, daß das Vertragsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt -
außer aus den Gründen der §§ 1117 und 1118 ABGB - nicht aufgelöst werden könne. Beim Vertragsabschluß sei es beiden Parteien vollkommen klar gewesen, daß die sehr erheblichen Kosten der baulichen Umgestaltung des Bestandgegenstandes, der vorher der Landwirtschaft gewidmet war, zu einer Werkstätte und Fabriksanlage von der Beschwerdeführerin zu tragen sein würden, und die Bestandgeber hätten gar nicht daran gedacht und wären vermutlich auch gar nicht in der Lage gewesen, diese Kosten auf sich zu nehmen. Kein Gericht würde den Vermietern unter Berufung auf § 1096 ABGB eine solche Belastung auferlegt haben. Im vorliegenden Falle handle es sich ja nicht um die Versetzung des Bestandgegenstandes in den seiner Art und Anlage entsprechenden brauchbaren Zustand, sondern um die bauliche Umgestaltung der gemieteten Räume zu einem von ihren bisherigen abweichenden Verwendungszweck. Die Kosten der letztgenannten Umgestaltung habe immer der Bestandnehmer zu tragen und sich nur der Zustimmung des Bestandgebers zu dieser Änderung zu versichern. Der Vermieter wäre ja auch gar nicht in der Lage, "sich für diese zusätzlichen im voraus meist nicht ermeßbaren Leistungen in der ihm nach dem Gesetz gebührenden Gegenleistung - Bestandzins - zu decken, auch wenn dieser nicht der behördlichen Regelung unterliegt".
Im übrigen wurde bemängelt, daß diese Instandhaltungskosten nach der beiläufigen Angabe des früheren Direktors der Beschwerdeführerin ohne Prüfung von Belegen oder Einholung von Sachverständigengutachten mit dem Pauschbetrag von 60.000 S der Bemessungsgrundlage zugeschlagen wurden und daß die auftragsgemäß bekanntgegebenen unbestreitbaren Nebenkosten zum Bestandzins, wie Kanalräumungs-, Colonia-, Rauchfangkehrer- und Wassergebühren überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich sei die Aufforderung, die Kosten allfälliger künftiger Erweiterungsbauten zur Richtigstellung der Gebührenbemessung anzugeben, unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.) Bewertung der wiederkehrenden Leistungen:
Gemäß § 26 GG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, soweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (vom , DRGBl. I S. 1035, BewG) mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen über den Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Jahreszinsen und die Anwendung des § 16 Abs. 3 BewG ausgeschlossen ist. Nach § 15 Abs. 1 BewG ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit eingeschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte. Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind, wenn sie nicht auf die Lebenszeit einer Person eingeschränkt sind, gemäß § 15 Abs. 2 BewG mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes zu bewerten. Für das Gebiet der Gebühren von Bestandverträgen enthält aber § 33 TP 5 GG die Anordnung, daß bei unbestimmter Dauer des Bestandvertrages das dreifache Jahresentgelt als "Wert" anzunehmen ist, und ordnet weiter an, daß der Vorbehalt des Rechtes der früheren Aufkündigung bei bestimmter Dauer des Bestandvertrages für die Gebührenermittlung außer Betracht bleibt. Für die Gebührenbemessung ist gemäß § 17 Abs. 1 GG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Im vorliegenden Falle ist wohl in der Urkunde davon die Rede, daß der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werde. Gleichzeitig wird jedoch in einer nicht mißzuverstehenden Weise dargelegt, daß vor Ablauf von 12 Jahren seit der Vertragserrichtung keinem der Vertragsteile - außer aus den Gründen der §§ 1117 und 1118 ABGB - die einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses gestattet sein soll. Die Tatbestände der §§ 1117 und 1118 ABGB sind aber solche, die es dem einen oder anderen Teile gestatten, das Vertragsverhältnis ohne Kündigung vorzeitig zu beenden. Es handelt sich hier um Fälle von Vertragsverletzungen oder von zufälligen Ereignissen, die von außen her den Gegenstand des Bestandvertrags treffen. Somit konnte die belangte Behörde, ohne sich einer Rechtsverletzung schuldig zu machen, davon ausgehen, daß der Vertrag nach dem Willen der beiden Parteien zunächst auf eine bestimmte Zeit fest abgeschlossen war und daß er sich erst nach Ablauf dieser Zeit in einen Vertrag auf unbestimmte Dauer umwandeln werde. Ergibt sich aber schon auf Grund der fest vereinbarten Vertragsdauer eine höhere Gebühr als bei Annahme eines Vertrages auf unbestimmte Zeit, dann stellt es keine Rechtswidrigkeit dar, wenn die Behörde diese höhere Gebühr einhebt. Denn diese höhere Gebühr müßte sie ja auch dann einheben, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bedungenen Vertragsdauer auf jeden Fall erlischt und eine Fortsetzung, sei es auch auf unbestimmte Zeit, ausgeschlossen ist. Es widerstreitet aber den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und der steuerlichen Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit, wenn ein Vertrag, der ursprünglich auf eine bestimmte Zeit fest abgeschlossen ist und der nach Ablauf dieser Zeit sich unter bestimmten Voraussetzungen auf unbestimmte Zeit verlängert, nur aus dem Grunde, daß er nach Ablauf der bedungenen Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit weitergelten kann, einer geringeren Gebühr unterzogen werden sollte als ein Vertrag, der auf dieselbe bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist und dessen Weitergeltung nach Ablauf dieser Zeit nicht vorgesehen ist. Dies und nichts anderes ist der Gedankengang der Ausführungen von Latzka-Warnung in der Ausgabe des Gebührengesetzes, 2. Auflage, S. 110, auf die sich die Beschwerdeführerin im wesentlichen beruft. Der Beschwerde mußte somit in diesem Belang der Erfolg versagt bleiben.
2.) Kosten der baulichen Umgestaltung:
Die maßgebende Tarifstelle, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt (§ 33 TPo 5 GG) lautet "Bestandverträge (Miet- oder Pachtverträge), wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Werte … 1 %. Was dieser "Wert" ist, sagt die bezogene Tarifstelle nicht. Aus der Begriffsbestimmung des gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes, die der Begriffsbestimmung des Bestandvertrages nach § 1090 ABGB entspricht, ergibt sich jedoch, daß der "Wert" eben der "Preis" ist, für den der Bestandnehmer den Gebrauch der Bestandsache erhält. Zu diesem Preis gehört alles das, zu dessen Leistung sich der Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber verpflichtet und was mit der Überlassung des Gebrauches der Bestandsache im wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Im vorliegenden Fall hat sich nun die Beschwerdeführerin nicht nur zur Leistung eines laufenden Mietzinses, sondern auch zur einheitlichen Herstellung des Verputzes der Schauseite des gemieteten Hauses einschließlich des Stalltraktes verpflichtet. Sie hat sich ferner verpflichtet, auf ihre Kosten ein Klosett zu errichten und einen Durchgang durch die im ersten Stockwerk gelegene Waschküche zum Dachboden des Stalltraktes zu schaffen. Die Vermieter haben also gegen die Beschwerdeführerin einen klagbaren Anspruch auf Durchführung dieser Arbeiten erworben. Die Aufwendungen der Beschwerdeführerin zur Erfüllung dieses Anspruches sind also Teile des "Preises" für die Überlassung des Gebrauches des Mietgegenstandes. Auch sie bilden mithin einen Teil der Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr.
Anders verhält es sich mit den weiteren Aufwendungen, die die Beschwerdeführerin nach dem Vertrag vornehmen darf, aber nicht muß. Wohl hat der Vermieter dem Mieter die vermietete Sache gemäß § 1096 ABGB in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und darf den Mieter in dem bedungenen Gebrauch oder Genuß nicht stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft, oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauch nicht taugt, dann ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen nicht im voraus verzichtet werden. Diese Verpflichtung des Vermieters geht aber nicht so weit, daß er eine Mietsache, die bei Abschluß des Vertrages sich in einem dem Mieter bekannten Zustand befunden hat, der den vom Mieter mit der Miete beabsichtigten Zweck nicht oder nur unvollkommen erfüllt, in den Zustand versetzen müßte, der den Wünschen des Mieters nach einem von dem bisherigen Verwendungszweck der Sache verschiedenen Gebrauch entspricht. Es kann keinem Vermieter zugemutet werden, ohne vorherige Bezahlung der betreffenden Kosten die Mietsache vor deren Übergabe an den Mieter umzugestalten und sich diese Aufwendungen erst nach und nach während der Dauer der Vermietung in Gestalt eines entsprechend erhöhten Mietzinses ersetzen zu lassen. Wird dem Mieter dann im Vertrag das Recht eingeräumt, die für seine Zwecke erforderlich erscheinenden Umgestaltungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, ohne daß er dem Vermieter gegenüber eine feste Verpflichtung dazu übernimmt, darin bilden diese Kosten keinen Teil des "Preises" für die Überlassung des Gebrauches der Mietsache und können somit als solche nicht in die Bemessungsgrundlage der Vertragsgebühr einbezogen werden. Der Mieter ist ja grundsätzlich gemäß § 1109 ABGB nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Sache in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, zurückzustellen, also auch bauliche Veränderungen, die er an der Sache vorgenommen hat, wieder zu beseitigen.
Im vorliegenden Fall trifft nun nach dem Inhalt des Vertrages die Beschwerdeführerin eine Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht. Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, daß sie berechtigt ist, die vorgenommenen Veränderungen, soweit sie zu deren Vornahme nicht verpflichtet ist, rückgängig zu machen. Tut sie dies nicht, dann gehen allerdings nach dem Vertrage die von ihr durchgeführten baulichen Veränderungen und Umgestaltungen ohne Vergütung oder Ersatzleistung in das Eigentum der Vermieter über. Soweit also bei Beendigung des Bestandverhältnisses infolge solcher Umgestaltungen und Änderungen - mit Ausnahme derjenigen, zu deren Vornahme die Beschwerdeführerin vertraglich verpflichtet ist - der Wert des Bestandgegenstandes erhöht ist, stellt diese Werterhöhung auch einen Teil des Preises für die Überlassung des Mietgegenstandes dar. Dieser Wert ist also in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen. Da er zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt war, hätten sich die Finanzbehörden dessen nachträgliche Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage und die entsprechende Richtigstellung der Gebührenvorschreibung vorbehalten können. Sie hätten aber nicht, wie sie es getan haben, sofort den Gesamtbetrag der bis dahin bekannt gewordenen Aufwendungen der Beschwerdeführerin der Gebührenbemessung zugrunde legen dürfen. Dies wäre nur hinsichtlich jener Aufwendungen zulässig gewesen, zu deren Vornahme nach dem Vertrag eine Verpflichtung bestand. Aus diesen Erwägungen mußte der angefochtene Bescheid, wenn der Beschwerde auch nur teilweise ein Erfolg beschieden werden konnte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof konnten der Beschwerdeführerin aus den Gründen nicht zugesprochen werden, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom , Slg. Nr. 381 (F), dargelegt hat.
Wien, am
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 1829 F/1958; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1955001974.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-56530