VwGH 09.07.1953, 1974/51
VwGH 09.07.1953, 1974/51
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | Beamten-ÜG §6; |
RS 1 | Die Behörde ist berechtigt, von den im § 6 B-ÜG aufgestellten Richtlinien dann abzuweichen, wenn von dem Beamten eine befriedigende Dienstleistung nicht zu erwarten ist (Hinweis E , 388/46, VwSlg 72 A/1947). |
Norm | AVG §46; |
RS 2 | Subjektive Werturteile über die Eignung eines Beamten zu einer ersprießlichen Dienstleistung können nicht den Gegenstand eines Beweisverfahrens bilden. |
Normen | VwGG §26 Abs1 lita; VwGG §28 Abs1 Z4; |
RS 3 | Wenn der Bf weitere Beschwerdepunkte erst nach Ablauf der im § 26 VwGG festgesetzten Beschwerdefrist geltend macht, dann ist der durch das nachträgliche Vorbringen getroffene Teil des angefochtenen Bescheides einer meritorischen Prüfung durch den VwGH auf seine Gesetzmäßigkeit entzogen. |
Normen | Beamten-ÜG §11; VwGG §39 Abs1 lita; |
RS 4 | Wenn die belangte Behörde über die Frage der Anrechnung einer Dienstzeit gem § 11 B-ÜG in dem Sinn abgesprochen hat, dass sie von dem ihr zustehenden Ermessen zur Anrechnung nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes in einem positiven Sinne Gebrauch machte, dann hat sie zu erkennen gegeben, dass sie sich hinsichtlich der übrigen Zeit zu einer positiven Ermessensübung nicht bereit finde und sie hat damit ihre Entscheidungspflicht genügt (Hinweis E , 33/49). |
Norm | VwGG §39 Abs1 lita; |
RS 5 | Ein nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellter Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist unbeachtlich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0033/49 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 3070 A/1953 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1951001974.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-56529