VwGH 01.03.1979, 1973/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | WRG 1959 §137 Abs1; WRG 1959 §31 Abs1; |
RS 1 | Davon, daß Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, kann nicht schon bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit gesprochen werden, sondern nur dann, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände diese Gefahr erkennen lassen. An das Erkennen müssen sind die durch Verweisung auf die Bestimmungen des ABGB in den Tatbestand des § 31 Abs 1 WRG 1959 einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger über die Beschwerde des AS in W, vertreten durch Dr. Friedrich Wilhelm, Rechtsanwalt in Wien I, Schottenbastei 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-7226/1-1978/Ib, betreffend Bestrafung wegen Gewässerverunreinigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hatte mit Straferkenntnis vom , GZ. Wa-17-1977, den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am in den Vormittagsstunden in der Aufbereitungsanlage der Firma L-Gesellschaft m.b.H. in A, einen chemischen Versuch mit der Substanz "Drimax 1234" zur Tonaufbereitung durchgeführt; es sei dabei in der Aufbereitungsanlage durch die verwendete Substanz zu einer derartigen Schaumbildung gekommen, daß ein Teil des Versuchsmaterials durch einen Abwasserkanal in den B-bach gelangt sei, wodurch eine sehr starke Gewässerverunreinigung entstanden sei; der Beschwerdeführer habe es als Verantwortlicher unterlassen, solche Vorkehrungen zu treffen, daß eine Gewässerverunreinigung verhindert werde und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), in der geltenden Fassung begangen. Die Behörde verhängte gemäß § 137 WRG 1959 über den Beschwerdeführer deshalb eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage). Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit folgender wesentlicher Begründung:
Am habe sich im B-bach, der ein Zubringer des A-flusses sei, im Marktgemeindegebiet von A ein Fischsterben ereignet. Dieses Fischsterben habe seinen Ausgang in der Aufbereitungsanlage der L-Gesellschaft m.b.H. in A genommen. Vom Beschwerdeführer sei ein Versuch mit dem chemischen Mittel "Drimax 1234" vorgenommen worden. Dabei sei es zu einer großen Schaumentwicklung gekommen, ein Teil des Schaumes sei über den Abwasserkanal in den B-bach gelangt und habe dort ein Fischsterben ausgelöst. Der Argumentation des Beschwerdeführers als des Verantwortlichen für die Durchführung des chemischen Versuches, die erforderliche Sorgfalt bei seiner Versuchstätigkeit nicht außer acht gelassen zu haben, könne sich die belangte Behörde insoweit nicht anschließen, als vom Beschwerdeführer nicht beachtet worden sei, ob nicht Schaum in den Abwasserkanal einfließe. Gerade bei Einsatz von chemischen Mitteln in größerem Ausmaß träten oft andere Wirkungen auf als bei Laborversuchen. Hierauf hätte bei Anwendung des Mittels Bedacht genommen werden müssen. Geeignete Gegenmittel seien gegen das Abfließen des Schaumes nicht ergriffen worden. Hieraus ergäbe sich ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers. Die Beachtung von Gebrauchsanweisungen für chemische Mittel allein habe nicht ausgereicht, um der erforderlichen Sorgfaltspflicht voll nachzukommen. Eine Gewässerverunreinigung im Sinne des § 30 WRG 1959 sei durch das Abfließen von Schaumgut im festgestellten Ausmaß jedenfalls eingetreten, weil es hiebei nicht darauf ankomme, ob das Mittel "Drimax 1234" ungiftig sei oder nicht, sondern allein auf die unbestritten gebliebene Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Gewässers, für die eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorgelegen sei.
Wie sich aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, erachtet sich der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht bestraft zu werden. Er bekämpft den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und beantragt aus diesem Grund dessen Aufhebung.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Berücksichtigung der Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erwogen:
Nach § 30 Abs. 1 WRG 1959 sind alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können. Gemäß § 30 Abs. 2 WRG 1959 ist unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens zu verstehen. Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 in der im Zeitpunkt der Tathandlung geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 207, hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen.
Das Gebot des § 31 Abs. 1 WRG 1959 umfaßt alle Vorsorgen, die dazu angetan sind, eine an sich zwar nicht vorherbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Diesem Verbot wird durch ein Verhalten zuwidergehandelt, das dazu führt, daß eine verbotene (weil bewilligungslose) Verunreinigung eintritt. Die Gewässerverunreinigung ist ein notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Gewässergüte (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 7893/A).
Gemäß § 1297 ABGB wird vermutet, daß jeder, der den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines anderen entstehen, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig. Gemäß § 1299 ABGB gibt derjenige, der sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt, oder der ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordern, dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten.
Der Beschwerdeführer vermeint, eine Übertretung des Gebotes des § 31 Abs. 1 WRG 1959 hätte ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfen, weil er als Angestellter der Firma C-Gesellschaft m.b.H. über Weisung seines Dienstgebers tätig gewesen sei, als er den Versuch bei der Firma L durchgeführt habe, und weil in der Beschreibung der bei dem Versuch verwendeten Substanz "Drimax 1234" vom englischen Erzeuger auf die völlige Ungefährlichkeit des Mittels hingewiesen worden sei. Bei Versuchen, die im August 1977 in Anwesenheit von Technikern der britischen Erzeugungsfirma durchgeführt worden seien, sei nicht darauf hingewiesen worden, daß dieses Produkt bzw. die Abwässer von Drimax nicht in öffentliche Gewässer einlangen dürften. Es sei auch ausdrücklich erklärt worden, daß das Mittel völlig ungiftig sei. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Anwendung des Mittels keine Kenntnis davon gehabt, daß Abwässer in den B-bach gelangen. Es habe für ihn kein Anlaß bestanden, zu fragen, wo die Abwässer hingelangen, zumal ein kleiner Teich hinter der Fabriksanlage als Kühlwasserreservoir diene und offenbar den Wasserbedarf des Werkes decke. Tatsächlich sei am bei der Anwendung des Mittels im B-bach eine solche Schaumentwicklung eingetreten, daß bei dem damaligen sehr niedrigen Wasserstand dieses Baches ein Fischsterben eingetreten sei. Es sei höhere Gewalt vorgelegen, da die Schädlichkeit für die Abwässer nur bei dem damaligen katastrophal niedrigen Wasserstand des B-baches eingetreten sei.
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer bei Anstellung der Versuche mit dem Mittel "Drimax 1234" im Auftrag seines Dienstgebers vorging, hätte ihn verwaltungsstrafrechtlich nicht zu entlasten vermocht, da der Beschwerdeführer auch bei Ausübung seiner unselbständigen Berufstätigkeit zur Beobachtung des Gesetzes, hier also der Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet gewesen wäre; der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß der Auftrag seines Dienstgebers einen Inhalt gehabt hätte, der es ihm unzumutbar gemacht hätte, das Gebot des § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu beachten, sodaß es sich erübrigt, darauf einzugehen, ob es in einem solchen Falle an einem Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 gefehlt hätte. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Gewässerverunreinigung war es aber auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob von ihm die Substanz "Drimax 1234" als giftig hätte erkannt werden können oder ob ein solches Erkennen für ihn mit Rücksicht auf die Mitteilungen der Angestellten des Erzeugerwerkes unmöglich gewesen wäre, da eine Gewässerverunreinigung nicht nur durch Zufuhr von giftigen Stoffen in das Wasser erfolgen kann, sondern eine Verunreinigung im Sinne des § 30 Abs. 2 WRG 1959 durch jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht bewirkt wird und auch bei jeder Minderung des Selbstreinigungsvermögens des Wassers vorliegt. In der Ansicht der belangten Behörde, eine Änderung der Beschaffenheit des Wassers in chemischer und biologischer Hinsicht werde auch durch Zufuhr eines ungiftigen Stoffes herbeigeführt, der, wie "Drimax 1234", kein Bestandteil des natürlich beschaffenen Wassers sei, ist deshalb eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Gewässerverunreinigung ist es belanglos, ob diese ein Fischsterben herbeigeführt hat; das Fischsterben stellt lediglich die Folgeerscheinung der bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung dar, die dem für sie Verantwortlichen daher auch dann im Grunde der §§ 31 Abs. 1, 137 WRG 1959 anzulasten wäre, wenn im verunreinigten Gewässer zur Zeit der Verunreinigung ein Fischbestand gefehlt hätte. Die belangte Behörde durfte daher, ohne daß ihr hiedurch ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre, davon ausgehen, daß der im Tatzeitpunkt gegebene niedrige Wasserstand des B-baches weder die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 noch das Verschulden im Sinne einer Fahrlässigkeit in Frage stellte.
Daß es der Beschwerdeführer war, der in der Aufbereitungsanlage der Firma L-Gesellschaft m.b.H. in A am Versuche mit der Substanz "Drimax 1234" zur Tonaufbereitung durchführte, bestreitet der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht.
Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nach § 60 AVG 1950 zusammengefaßten Ermittlungsergebnisse lassen jedoch für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wesentliche Merkmale der objektiven und der subjektiven Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung vermissen.
Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 in der geltenden Fassung - auf diesen Tatbestand allein im Zusammenhalt mit § 137 WRG 1959 hat die Behörde ihren Schuldspruch gegründet - macht es jedermann zur Pflicht, sich bei jenen Maßnahmen oder Unterlassungen, die eine Einwirkung, auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird.
Davon, daß Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, kann aber nicht schon bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit gesprochen werden, sondern nur dann, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände diese Gefahr erkennen lassen, wobei allerdings auch schon in diesem Zusammenhang an das Erkennenmüssen die in § 31 Abs. 1 WRG 1959 in der geltenden Fassung durch Verweisung auf die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in den Tatbestand einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen sind.
Vor Kenntnis der Maßnahmen, die der Beschwerdeführer am setzte, läßt sich nicht beurteilen, ob es sich dabei um solche handelte, die im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen konnten. Aus dem Umstand, daß schließlich eine Verunreinigung des Gewässers tatsächlich eingetreten ist, ergibt sich nämlich nicht zwingend, daß die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen typischerweise eine Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen konnten.
Der Sachverhalt bedarf aber auch einer für den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab wesentlichen Ergänzung in der Richtung, ob sich der Beschwerdeführer bei Übernahme des Versuches, sei es seinem Dienstgeber, sei es der Firma L-Gesellschaft m.b.H. gegenüber zu einer Kunst bekannte, die es mit sich bringt, daß bei ihrer Ausübung Stoffe an- oder abfallen können, deren Beseitigung im Wege eines Abflusses, welcher Art immer, erfolgt. In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer nicht nur das Sorgfaltsmaß des § 1297 ABGB, sondern das des § 1299 ABGB zu verantworten. Sollte er die nötigen Kenntnisse vor Beginn seiner Tätigkeit nicht besessen haben, so wäre die von ihm auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantwortende Fahrlässigkeit bereits in der Übernahme der Tätigkeit, ohne sich die erforderlichen Kenntnisse beschafft zu haben, gelegen gewesen. Er hätte sich dann darauf, daß ihm von seiten der L-Gesellschaft m.b.H. aus eigenem Antrieb Informationen hinsichtlich der Ortsverhältnisse und des Verlaufes von Abwässern erteilt werden, ebensowenig verlassen dürfen, wie darauf, daß ihm Angestellte des Erzeugerwerkes der Substanz "Drimax 1234" aus eigener Initiative Belehrungen über die besondere Schäumungsaktivität und die daraus resultierende Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch dieses Mittel erteilen.
Da der Verstoß gegen § 31 Abs. 1 - in Verbindung mit § 137 - WRG 1959 in der geltenden Fassung kein Ungehorsamsdelikt ist, weil das Tatbild den Eintritt einer Schädigung im Sinne des § 30 Abs. 1 WRG 1959 erfordert, ist für die Beweislastumkehr im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG 1950 kein Raum.
Gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 war deshalb der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im übrigen zu dem Hinweis veranlaßt, daß gemäß § 44 a lit. b VStG 1950 die belangte Behörde - ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt - nicht nur § 31 Abs. 1 sondern auch § 137 Abs. 1 WRG 1959 im Schuldspruch anzuführen gehabt hätte. In dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag "allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung" zu entscheiden, ist ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 nicht zu erblicken (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 1292/A; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 2948/F). Die Durchführung einer Verhandlung war nicht erforderlich.
Da der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt ist, eine reformatorische Entscheidung zu fällen, hatte der weitergehende Antrag des Beschwerdeführers auch Freispruch von der Übertretung nach den §§ 31, 137 WRG 1959 unbeachtet zu bleiben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und Art. I A Z. 1 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 542. Ersatz der Umsatzsteuer gebührt nicht, weil für Schriftsatzaufwand nur der gesetzliche Pauschbetrag zusteht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRG 1959 §137 Abs1; WRG 1959 §31 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 9787 A/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978001973.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-56528