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VwGH 24.06.1971, 1973/70

VwGH 24.06.1971, 1973/70

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §4 Abs2 Satz2;
RS 1
Werden durch einen Verkehrsunfall verursachte Schäden einem Meldepflichtigen erst nachträglich bekannt, ist diese Meldung sofort nach dem Bekanntwerden zu erstatten.
Norm
StVO 1960 §4 Abs2 Satz2;
RS 2
§ 4 Abs 2 zweiter Satz StVO 1960 umfaßt alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, das heißt, deren Verhalten eine örtliche und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua nom) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig oder schuldhaft ist (Hinweis E , 1648/67, VwSlg 7609 A/1969).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001973.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-56525