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VwGH 04.03.1976, 1971/75

VwGH 04.03.1976, 1971/75

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §58 Abs1;
VStG §22 Abs1;
RS 1
Die Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO 1960 schließt die Bestrafung wegen Begehung anderer Delikte grundsätzlich nicht aus. Nach § 58 Abs 1 StVO 1960 wird nur ein Zustand beschrieben, nicht aber ist nach dieser Gesetzesstelle Voraussetzung, daß der Täter tatsächlich eine andere Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen haben muß.

pro domo Zusatz: Es kann daher der Tatbestand des § 58 Abs 1 StVO unabhängig von den im § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 leg cit angeführten Tatbestände je sogar verwirklicht werden, wenn der Täter keine beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtende Rechtsvorschrift übertritt; umgekehrt wird auch zum Tatbild der beiden letztgenannten Bestimmungen eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Verfassung nicht gefordert. Im Sinne des § 22 Abs 1 VStG waren daher die Strafen wegen festgestellter Übertretungen dieser Bestimmungen nebeneinander zu verhängen.
Normen
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Die Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO ist ein Ungehorsamsdelikt.
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 3
Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1479/66 E RS 1
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 4
Handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, dann hat der Täter, um straffrei zu bleiben, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1825/59 E VwSlg 5495 A/1961 RS 1
Norm
VStG §32 Abs2;
RS 5
Das von einer Behörde an eine andere Behörde ergangene Ersuchen um Vernehmung einer Person als Beschuldigter ist eine Verfolgungshandlung, durch die die Verjährung der inkriminierten Handlung unterbrochen wird (Hinweis E , A 908/30).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0201/68 E VwSlg 7375 A/1968 RS 1
Norm
VStG §32 Abs2;
RS 6
Die Verfolgungshandlung (hier Rechtshilfeersuchen) unterbricht die Verjährung auch dann, wenn sie dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt.
Normen
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §22;
RS 7
Das Absorptionsprinzip gilt nur dann, wenn es sich um eine ausschließende Strafdrohung handelt oder aus dem offenbaren Sinn einer Strafbestimmung hervorgeht, daß eine Bestrafung nach dieser Strafbestimmung nur unter der Bedingung in Betracht kommt, daß die bestrafende andere Bestrafung nicht erfolgt. Die Bestrafung nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO ist nach dem Kumulationsprinzip möglich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2276/74 E RS 1 (Hinweis auf E vom , Zl. 1305/70)
Normen
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;
RS 8
§ 99 Abs 2 lit a StVO bedroht nur durch den Lenker begangene Übertretungen der Absätze 1 und 2 des § 4 StVO mit Strafe, erfaßt Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften des § 4 durch den Lenker hingegen nicht und schließt daher die Strafdrohung des § 99 Abs 3 lit b StVO nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9008 A/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001971.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-56519