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VwGH 08.05.1964, 1970/63

VwGH 08.05.1964, 1970/63

Rechtssätze


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Norm
KOVG 1957 §13 Abs1;
RS 1
Ausgaben für Beheizung und Beleuchtung sind bei der Einkommensermittlung nicht absetzbar (Hinweis E , 902/52 und E , 1098/54).
Norm
KOVG 1957 §13 Abs1;
RS 2
Ausgaben für Medikamente, Rezeptgebühren und sonstige Kosten der Heilbehandlung sind jedenfalls insoweit nicht absetzbar, als der Zusatzrentenwerber selbst oder als Angehöriger gesetzlich krankenversichert ist.
Norm
KOVG 1957 §13 Abs1;
RS 3
Umlagen zur gesetzlichen Interessenvertretung (hier: zur Landwirtschaftskammer), zur (landwirtschaftlichen) Unfallversicherung und zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind als gesetzliche Pflichtbeiträge bei der Einkommensermittlung absetzbar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001970.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-56510