VwGH 08.05.1964, 1970/63
VwGH 08.05.1964, 1970/63
Rechtssätze
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Norm | KOVG 1957 §13 Abs1; |
RS 1 | Ausgaben für Beheizung und Beleuchtung sind bei der Einkommensermittlung nicht absetzbar (Hinweis E , 902/52 und E , 1098/54). |
Norm | KOVG 1957 §13 Abs1; |
RS 2 | Ausgaben für Medikamente, Rezeptgebühren und sonstige Kosten der Heilbehandlung sind jedenfalls insoweit nicht absetzbar, als der Zusatzrentenwerber selbst oder als Angehöriger gesetzlich krankenversichert ist. |
Norm | KOVG 1957 §13 Abs1; |
RS 3 | Umlagen zur gesetzlichen Interessenvertretung (hier: zur Landwirtschaftskammer), zur (landwirtschaftlichen) Unfallversicherung und zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind als gesetzliche Pflichtbeiträge bei der Einkommensermittlung absetzbar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001970.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-56510