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VwGH 29.09.1976, 1969/76

VwGH 29.09.1976, 1969/76

Rechtssatz


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ein dem VwGH zugesandtes Schreiben, das laut Anrede und Abschiedsfloskel ausdrücklich an eine Privatperson gerichtet ist, kann, auch wenn es alle inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde enthält, jedenfalls nicht als Beschwerde behandelt werden, wenn der Einschreiter selbst nachträglich erklärt, daß der Inhalt des Schreibens nicht für den VwGH bestimmt sei; es ist vielmehr in analoger Anwendung des § 34 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1915/74 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001969.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-56506