VwGH 20.01.1972, 1969/71
VwGH 20.01.1972, 1969/71
Rechtssätze
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Norm | GehGNov 19te Art3 Abs6; |
RS 1 | Die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Art III Abs 6 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist mit der gemäß § 8 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Verbesserung des Vorrückungsstichtages gegenüber dem fiktiven Anstellungstag (Art III Abs 4 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle) als Höchstausmaß begrenzt. |
Norm | GehGNov 19te Art3 Abs6; |
RS 2 | Die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ist ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Annahme zu beurteilen, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beamten in das öff.-rechtl. Dienstverhältnis gegolten. Andere, außerhalb dieser Fiktion liegende Momente (Qualifikation des Beamten, Art und Einstufung der von ihm konkret verrichteten Tätigkeiten) kommen dabei nicht in Betracht. Die Prüfung ist nur auf die konkrete Laufbahn jedes einzelnen Beamten abzustellen, ein Vergleich mit Laufbahnen anderer Beamter ist nicht vorgesehen, weil die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nach dieser Gesetzesstelle nicht bezweckt, in der Vergangenheit liegende Abweichungen zwischen Beamtenlaufbahnen, die andere Ursachen als den angenommenen Vorrückungsstichtag haben, zu korrigieren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0680/70 E VwSlg 7847 A/1970 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8149 A/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001969.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-56504