Suchen Hilfe
VwGH 23.09.1976, 1968/76

VwGH 23.09.1976, 1968/76

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Bei Vollzug einer Geldstrafe kann - insbesondere mangels näherer Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers - ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht angenommen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001968.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-56501