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VwGH 06.12.1971, 1968/71

VwGH 06.12.1971, 1968/71

Rechtssatz


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Normen
ASVG §500;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Die Vollstreckung eines nach Eintritt des Versicherungsfalles und Geltendmachung eines Leistungsanspruches aus der Pensionsversicherung ergangenen Bescheides über beitragsfrei gewährte Begünstigung (§§ 500 ff ASVG), dem bloß rechtsfeststellende Wirkung zukommt, liegt darin, dass er die Verpflichtung des Versicherungsträgers in sich schließt, unverzüglich die auf Grund der begünstigt erworbenen Anwartschaft gebührende Leistung zu erbringen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde eines Sozialversicherungsträgers an den Verwaltungsgerichtshof kann daher aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (Hinweis E , 693/67 und E , 2162/64, E 807/66 und B 1353/66).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0009/68 E VwSlg 7325 A/1968 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001968.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-56500