VwGH 30.03.1962, 1968/61
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern steht es dem Vollkaufmann frei, die Bewertung nach den Anschaffungskosten oder nach dem allenfalls niedrigeren Teilwert vorzunehmen, weil für ihn ein Zwang, nicht verwirklichte Verluste beim Anlagevermögen auszuweisen, nicht besteht (sogenanntes gemildertes Niederstwertprinzip). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1782/56 E VwSlg 2228 F/1960 RS 2 |
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RS 2 | Bei einem Bauwerk handelt es sich um ein in der Regel wertbeständiges Wirtschaftsgut, wenn nicht eine ausgesprochene Fehlinvestition vorliegt. Bei der Auslegung des Teilwertbegriffes muß davon ausgegangen werden, daß das Unternehmen, so wie es liegt und steht, übernommen und weitergeführt wird. Subjektive Ansichten des Betriebsnachfolgers darüber, wie er später das Unternehmen rationeller gestalten könnte (etwa durch Weiterführung auf einer ganz anderen Liegenschaft), scheiden aus dem Kreis der Erwägungen (auch in bezug auf die Betriebsgebäude) aus. Bei der Ermittlung des Teilwertes eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens kommt es entscheidend auf die individuellen Umstände an, nach denen sich der Nutzen richtet, den das Wirtschaftsgut im gesamten Betriebsgeschehen bringt (Im Beschwerdefall handelte es sich um die Schaffung eines "Gefolgschaftsraumes"). Die für die Besteuerung geschaffene gesetzliche Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung hat mit dem Wert des Wirtschaftsgutes selbst nichts zu tun. Bei der Ermittlung des Teilwertes scheidet deshalb auch die Frage, ob eine vorzeitige Abschreibung möglich wäre, aus. |
Normen | |
RS 3 | Ist der Teilwert eines Wirtschaftsgutes niedriger als der den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entsprechende Wert, so sind Vollkaufleute nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, in die Steuerbilanz den Teilwert einzusetzen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0522/50 E VwSlg 506 F/1951 RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatscek als Schriftführer, über die Beschwerde der Firma LH, OHG. in K, gegen den Bescheid der Berufungskommission für Niederösterreich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI - 3429/9/1-960, betreffend einheitliche Gewinnfeststellung für 1956 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
An der beschwerdeführenden offenen Handelsgesellschaft, die eine Wein-und Obstbrennerei sowie die fabriksmäßige Erzeugung von Likören und Fruchtsäften betreibt, sind Frau RB und Frau ML sowohl am Erfolg als auch am Vermögen je zur Hälfte beteiligt. Leiter des Unternehmens ist Ing. EB, der Sohn der erstgenannten Gesellschafterin. Die dem Betrieb dienenden, bebauten Grundstücke stehen je zu einem Drittel im Eigentum der drei genannten Personen. Ing. B hat seinen Grundstücksanteil der Firma gegen Bezahlung eines Pachtschillings überlassen. Die Firma ist berechtigt, bauliche Veränderungen an den Betriebsgrundstücken vorzunehmen, soweit dies für die Führung des Unternehmens zweckmäßig ist. Die Gesellschaft bilanziert nach einem jeweils mit dem l. Oktober beginnenden und mit dem 30. September des folgenden Kalenderjahres endenden Wirtschaftsjahr. Zum errichtete sie eine Schillingeröffnungsbilanz.
Im Wirtschaftsjahr 1955/56 erbaute die Beschwerdeführerin über den Räumen der Fruchtsafterzeugung zwischen den Maischgruben einen Aufbau, in dem der Gefolgschaftsraum mit Garderobe und Klosettanlage geschaffen wurde. Der Bauaufwand betrug S 121.369,-- . Auf Grund eines Gutachtens des Baumeisters Dr. S, das den Verkehrswert des Aufbaues mit S 76.000,-- ermittelte, nahm die Beschwerdeführerin eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vor. Sie begründete diese "Teilwertabschreibung" von S 4.369.-- in einer Beilage zur Gewerbesteuererklärung 1956 wie folgt: Wegen der konjunkturbedingt erhöhten Bauarbeiterlöhne ergebe sich ein verlorener Bauaufwand, die Bauanlage stelle nur eine Kompromißlösung dar, nach der Fertigstellung seien im Stiegenhaus und im Gefolgschaftsraum selbst Feuchtigkeitsschäden aufgetreten. Anläßlich einer im Jahre 1958 durchgeführten Betriebsprüfung erkannte der Prüfer die Teilwertabschreibung nicht an. Er erblickte in dem Aufbau (dem errichteten Gefolgschaftsraum) ein betriebsarteigenes Wirtschaftsgut, für dessen Bewertung nicht allein die gewöhnlichen, sondern auch die außergewöhnlichen Wiederbeschaffungskosten entscheidend seien. Es sei daher davon auszugehen, daß der Teilwert mindestens den Anschaffungskosten entspreche. Die Feuchtigkeitsschäden seien wieder beseitigt worden, sodaß sie für eine Teilwertabschreibung nicht mehr in Betracht kämen. Das Finanzamt erließ unter Hinweis auf das Ergebnis der Betriebsprüfung einen berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid und Gewerbesteuerbescheid.
Die Beschwerdeführerin berief. Sie legte dar, daß der frühere Gefolgschaftsraum aus verschiedenen Gründen nicht den Vorschriften des Arbeitsinspektorates entsprochen habe. Mangels anderer Möglichkeiten sei die EINZIGE Lösung gewesen, den über der Fruchtsafterzeugung liegenden Dachboden, der bisher als Flaschenmagazin gedient hatte, als Gefolgschaftsraum auszubauen. Hiebei sei die Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung einkalkuliert worden. Doch sei diese Möglichkeit verloren gegangen, weil sich die Ausführung des Baues infolge der besonders schwierigen Planung und der schwierigen Bauausführung (Nähe der Maischgruben) bis Ende 1955 hingezogen habe, also die Fertigstellung in das einzige Jahr gefallen sei, für das keine "Investitionsbegünstigung" gewährt wurde. Weiters wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß nur zwei Drittel der Betriebsgrundstücke Eigentum der beiden Gesellschafterinnen seien. Im Hinblick auf das Pachtverhältnis bleibe die wirtschaftliche Lebensdauer der Anlage weitaus hinter der technischen zurück. Schon das Mißverhältnis zwischen dem Wert der gesamten baulichen Anlagen (laut Schillingeröffnungsbilanz: S 357.900,--) und dem gegenständlichen Bauaufwand zeige, daß es sich um eine überteuerte Bauführung gehandelt habe (teilweise Abtragungsarbeiten, erschwerte Bauführung, hohe Bauarbeiterlöhne). Der "Umbau" stelle also, als selbständige wirtschaftliche Maßnahme betrachtet, einen Fehlschlag dar. Eine Gewinnsteigerung bringe der Umbau ebenfalls nicht mit sich. Bei der Ermittlung des Teilwertes kämen außergewöhnliche Wiederbeschaffungskosten nicht in Betracht. Bei einem zeitweiligen Ausfall des Gefolgschaftsraumes würde weder ein Mehraufwand für den Betrieb noch eine Gewinnminderung eintreten, weil es sich um keine der Produktion oder dem Vertrieb dienende Räumlichkeiten handle. Im weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, daß bei der Auslegung des Teilwertbegriffes auch die wirtschaftliche Funktion der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sei. Während diese in der Zeit einer uneingeschränkten Diktatur auch der Abschöpfung des Geldüberhanges zu dienen hatten, müsse berücksichtigt werden, daß in der österreichischen Volkswirtschaft besonders auf Kapitalbildung Wert gelegt werde, um eine Erneuerung der Produktionsanlagen zu ermöglichen und so die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Produktion zu erhalten. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin noch auf das ungünstige Verhältnis zwischen Erzeugungskapazität und Lagerungsmöglichkeiten, die Unzweckmäßigkeit der baulichen Anlagen, den Mangel einer Ausbaumöglichkeit, die ungeeignete Zufahrt und darauf, daß ein Teil, der Gebäude vor der Baulinie stehe. Ein Erwerber des Unternehmens würde es daher vorziehen, das Unternehmen auf einer anderen Liegenschaft zu betreiben.
Die Berufungskommission wies die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Belang ab. Sie gab den vom Betriebsprüfer und dem Finanzamt vertretenen Standpunkt, daß eine Gesamtbewertung der zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin gehörigen bebauten Grundstücke zwecks Ermittlung des strittigen Teilwertes stattfinden müsse, auf und folgte den Einwendungen der Beschwerdeführerin, daß eine gesonderte Bewertung des errichteten Gefolgschaftsraumes als selbständiges Wirtschaftsgut zulässig sei. Ausgehend von dem Grundsatz, daß ein Vollkaufmann nicht verwirklichte Verluste bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht ausweisen müsse und daß eine Teilwertabschreibung nur im Fall, einer offenkundigen, erheblichen und dauernden Entwertung vorgenommen werden dürfe, stellte die Berufungsinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Rechtsvermutung, daß der Teilwert in der Regel den um die Absetzung für Abnutzung verminderten Anschaffungskosten entspreche, im vorliegenden Falle nicht widerlegt. Es sei unbestritten, daß die zur Errichtung des Gefolgschaftsraumes erforderlichen Aufwendungen unumgänglich notwendig gewesen seien. Es liege keine Fehlinvestition vor, weil die gegenständlichen Baukosten sich auch bei einer späteren Bauführung nicht vermeiden lassen würden. Ein Erwerber des Unternehmens hätte dieselben Aufwendungen - vermehrt um die in der Zwischenzeit eingetretene Erhöhung der Baukosten - zu leisten, um den Gesellschaftsraum zu errichten. Bei dieser Sachlage gehe der Einwand, die Anschaffungskosten seien höher gewesen als unter anderen günstigeren Verhältnissen und es seien unmittelbar keine Werte geschaffen worden, an der Sache vorbei. Da die Beschwerdeführerin erklärt habe, daß der Bauaufwand unvermeidbar gewesen sei und da sie Baukosten in überdurchschnittlicher Höhe auf sich genommen habe, habe sie selbst zu erkennen gegeben, daß der Wert des Bauwerkes dem erwarteten Nutzen entspreche. Überhöhte Bauarbeiterlöhne könnten im Hinblick auf die anhaltende Aufwärtsentwicklung und im Hinblick darauf, daß sie bei allen Bauvorhaben anfallen, nicht als verlorener Bauaufwand angesehen werden. Die notwendigen Abbrucharbeiten habe aber die Beschwerdeführerin als Kostenfaktor in Kauf genommen. Der Hinweis darauf, daß eine "Investitionsbegünstigung" nicht geltend gemacht werden könne, gehe fehl, weil eine solche Vorschrift zwar zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit diene, nicht aber einen Ausgleich verlorenen Bauaufwandes herbeiführen solle. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt, die für Betriebszwecke erforderlichen Veränderungen an den Grundstücken vorzunehmen. Mithin könne der Hinweis auf das Pachtverhältnis eine Bewertung zu einem niedrigeren Teilwert nicht begründen. Das langjährige und für beide Vertragspartner vorteilhafte Pachtverhältnis spreche dagegen, daß in Hinkunft etwa mit Unstimmigkeiten zu rechnen sei, ganz abgesehen davon, daß die bloße Annahme einer möglichen Auflösung des Pachtverhältnisses noch nicht eine Bewertung zum niedrigeren Teilwert rechtfertige. Hätte die Beschwerdeführerin den Gefolgschaftsraum nicht errichtet, wäre dies vom Arbeitsinspektorat erzwungen worden. Es müßte also auch ein weniger sozial denkender Unternehmer derartige Aufwendungen schon aus betrieblichen Gründen auf sich nehmen. Bei der Ermittlung des Teilwertes sei entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von den Kosten der Neuerrichtung auszugehen. Der Teilwert sei nämlich dem Betrage gleich, den der Erwerber des ganzen Unternehmens weniger bezahlen würde, wenn das betreffende Wirtschaftsgut nicht vorhanden wäre. Ein Erwerber würde aber in Kenntnis der Notwendigkeit eines Gefolgschaftsraumes den Kaufpreis um den vollen Betrag niedriger ansetzen als die nunmehrige Errichtung eines solchen Raumes kosten würde. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten sei unbrauchbar, weil es nicht den Teilwert ermittle, sondern auf den normalen Anschaffungskosten einer solchen Anlage beruhe und ganz ungerechtfertigt eine Entwertung nur deshalb annehme, weil der Gefolgschaftsraum auf einem alten, jedoch keineswegs baufälligen Gebäudeteil errichtet worden sei. Der Hinweis auf einen niedrigeren Einheitswert gehe fehl, weil der Teilwert mit dem Einheitswert weder identisch sei noch zu einem solchen in einer festen Relation stehe. Der Einheitswert werde nach besonderen Gesichtspunkten ermittelt und absichtlich niedrig gehalten.
Da das Berufungsbegehren in der mündlichen Berufungsverhandlung auf eine Teilwertabschreibung des neuen Gebäudeteiles eingeschränkt worden sei, komme den Ausführungen, die einen niedrigeren Teilwert des ganzen Betriebes zum Gegenstand haben, keine Bedeutung zu. Eine Wertminderung zwischen dem Zeitpunkt der Fertigstellung und dem Stichtag der Teilwertabschreibung sei, abgesehen von Feuchtigkeitsschäden, nicht behauptet worden. Die erwähnten Schäden seien aber hauptsächlich an der der Teilwertabschreibung nicht zugrunde liegenden Wandverkleidung entstanden. Allfällige kleinere Entwertungen seien durch das Ansteigen der Baukasten zwischen dem Zeitpunkt der Fertigstellung und dem Bilanzstichtag ausgeglichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erwogen:
Nach § 6 Z. 1 EStG sind die einem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei dem Bauwerk, dessen Bewertung strittig ist, handelt es sich nach der Aktenlage um den Aufbau auf ein bereits bestehendes Betriebsgebäude. Da das Bauwerk nur Räume enthält die von den übrigen Betriebsräumen abgegrenzt sind und die einem besonderen betrieblichen Zweck, nämlich als Aufenthaltsraum für die Belegschaft dienen, ist gegen seine Bewertung als selbständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Gebäudeteil) nichts einzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist Vollkaufmann. Bei dem gegenständlichen Bauwerk handelt es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Der Beschwerdeführerin stand es daher frei, die Bewertung nach den Anschaffungskosten oder nach dem allenfalls niedrigeren Teilwert vorzunehmen, weil für sie ein Zwang, nicht verwirklichte Verluste beim Anlagevermögen auszuweisen, nicht bestanden hat (sogenanntes gemildertes Niederstwertprinzip). Sie hat eine Bewertung nach dem niedrigeren Teilwert durchgeführt. Eine solche wäre aber nur bei einer offenkundigen erheblichen und dauernden Entwertung zulässig, die bereits am Bilanzstichtag eingetreten ist. Der Nachweis, daß der Teilwert niedriger sei als die um die Absetzung für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten, oblag der Beschwerdeführerin (vgl. die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 1782/56). Das von der Beschwerdeführerin zur Erhärtung des geltend gemachten Teilwertes vorgelegte Gutachten des Baumeisters Dr. S besteht lediglich in einer Berechnung des Wertes nach dem umbauten Raum (312 m3 x 250.S). Teilwert ist aber nach § 6. Z. 1 EStG der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des gesamten Kaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Auf diese Umstände wird in dem Gutachten überhaupt nicht eingegangen. Es sind dort auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von dem durch die Anschaffungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung, bestimmten Wert, rechtfertigen würden. Mithin hat die belangte Behörde das Gutachten zu Recht als unbrauchbar bezeichnet. Sie ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei einem Bauwerk um ein in der Regel wertbeständiges Wirtschaftsgut handelt, wenn nicht eine ausgesprochene Fehlinvestition vorliegt (vgl. die Ausführungen indem bereits bezogenen hg. Erkenntnis). Die Beschwerdeführerin hat aber eine derartige Fehlinvestition nicht behauptet, sie hat vielmehr dargetan, daß die Errichtung des Gefolgschaftsraumes unumgänglich und daß die von ihr gefundene Lösung die einzig mögliche gewesen sei. Hieraus hat die belangte Behörde mit Recht gefolgert, daß dem errichteten Bauwerk auch objektiv gesehen derselbe Wert zukommt, den ein Erwerber des Unternehmens im Rahmen des gesamten Kaufpreises unter der Voraussetzung für das Bauwerk ansetzen würde, daß er den Betrieb fortführt. Ob ein Erwerber unter Umständen die Fortführung des ganzen Unternehmens in einer anderen Liegenschaft für zweckmäßiger halten könnte, ist im gegebenen Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Vielmehr muß bei der Auslegung des Teilwertbegriffes davon ausgegangen werden, daß das Unternehmen, so wie es liegt und steht, übernommen und weitergeführt wird. Subjektive Ansichten des Betriebsnachfolgers darüber, wie er später das Unternehmen etwa rationeller gestalten könnte, scheiden aus dem Kreis der Erwägungen aus. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, daß der von ihr errichtete Aufbau nicht den Zweck erfülle, der ihm zugedacht ist, nämlich den notwendigen "Gefolgschaftsraum" samt Nebenräumen zu schaffen. Da der dabei eingeschlagene Weg von der Beschwerdeführerin als die einzig mögliche Lösung bezeichnet wurde, konnte die belangte Behörde schon im Hinblick auf die bei der Betriebsführung als selbstverständlich vorausgesetzte kaufmännische Erfahrung davon ausgehen, daß auch ein Erwerber des Unternehmens dem Bauwerk im Rahmen des ganzen Unternehmens denselben Wert beimessen werde, den er für den Betrieb der Beschwerdeführerin hat. Der angefochtene Bescheid fügt dem im Gesetz festgelegten Teilwertbegriff - entgegen der Meinung der Beschwerde - kein weiteres Begriffsmerkmal hinzu. Vielmehr sind die Ausführungen, daß bei Nichtvorhandensein eines Gefolgschaftsraumes ein Abschlag vom Kaufpreis vorgenommen würde, dessen Höhe den Bauaufwendungen der Beschwerdeführerin entspricht, folgerichtig.
Der Einwand der Beschwerde, daß nur die zur Errichtung des Raumes normalerweise notwendigen Aufwendungen als Bewertungsmaßstab in Betracht kommen, schlägt daher nicht durch. Es kommt doch immer darauf an, mit welchen Mitteln im Einzelfall das dem angegebenen Zweck dienende Bauwerk errichtet werden könnte. Die belangte Behörde hat auch den strittigen Teilwert nicht als "Ausfallswert" ermittelt, sondern ist von den Anschaffungskosten ausgegangen, die die Beschwerdeführerin als erfahrener Kaufmann bei der gegebenen Sachlage als notwendig aufgewendet hat. Der Beschwerde kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie die "normalen Baukosten" als Bewertungsmaßstab angewendet wissen will. Bei der Ermittlung des Teilwertes eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens kommt es entscheidend auf die individuellen Umstände an, nach denen sich der Nutzen richtet, den das Wirtschaftsgut im gesamten Betriebsgeschehen bringt. Die Schaffung eines in jeder Weise geeigneten Gefolgschaftsraumes ist schon im Hinblick auf die allgemein bekannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Das Bestreben der Beschwerdeführerin, bewährte Arbeitskräfte möglichst zu erhalten, ist ebenfalls im Interesse einer erfolgreichen Betriebsführung gelegen. Es sind daher die Einwendungen der Beschwerde, ein weniger sozial denkender Erwerber würde billigere Maßnahmen zur Schaffung eines Gefolgschaftsraumes ergreifen, nicht stichhältig. Sie stehen übrigens mit dem wiederholten Vorbringen, daß es sich bei der Bauführung um die "einzig mögliche Lösung" gehandelt habe, in Widerspruch. Soweit die Beschwerde mit dieser Einwendung auch andere Lösungsmöglichkeiten darlegt, enthält sie ein nach § 41 VwGG unbeachtliches neues Vorbringen. Der angefochtene Bescheid hat auch die zur Begründung eines niedrigeren Teilwertes vorgebrachten Hinweise auf einen verlorenen Bauaufwand zutreffend widerlegt, wie sich aus einem Vergleich der Berufungsausführungen mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde befaßt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen nur, soweit diese die Abbruchkosten betreffen. Die belangte Behörde hat im Einklang mit der Aktenlage festgestellt, daß der gegenständliche Betrag von S 34.000,-- zum großen Teil Kosten des Neubaues (neuerrichteten Aufbaues) umfaßt. Die Rüge der Beschwerde, die Bezeichnung "Abbruchkosten" sei irreführend gebraucht worden, ist keinesfalls begründet. Vielmehr legt der angefochtene Bescheid zutreffend dar, daß es sich auch bei den eigentlichen Abbruchskosten um Anschaffungskosten handelt, die die Beschwerdeführerin bei der Errichtung des notwendigen Bauwerkes in Kauf genommen hat. Wenn keine andere Möglichkeit bestanden hat, einen geeigneten Gefolgschaftsraum zu gewinnen, mußte die Beschwerdeführerin auch die Aufwendungen auf sich nehmen, die dadurch entstanden sind, daß ein Aufbau auf einem alten Gebäudeteil mit einem unmodernen Grundriß errichtet wurde. Schließlich hat die belangte Behörde den Einwand der Beschwerdeführerin, bei der Ermittlung des Teilwertes sei der Umstand zu berücksichtigen gewesen, daß eine fremde Person zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft sei, widerlegt. Sogar Bauwerke und Betriebsanlagen, die ausschließlich auf gepachtetem Grund und Boden errichtet sind, müssen grundsätzlich mit den Anschaffungskosten bewertet werden. Vorliegend hat sich die belangte Behörde mit Recht darauf gestützt, daß es bei der Ermittlung des Teilwertes auf etwa in Hinkunft "mögliche" Unstimmigkeiten unter den Beteiligten nicht ankommen könne. Deshalb scheitert auch der Versuch der Beschwerde, dem im Gutachten vorgenommenen Abschlag von 7 % eine wirtschaftlich einleuchtende Deutung zu geben. Die durch eine gesetzliche Maßnahme für die Besteuerung geschaffene Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung hat mit dem Wert des Wirtschaftsgutes selbst nichts zu tun. Bei der Ermittlung des Teilwertes scheidet deshalb auch die Frage, ob eine vorzeitige Abschreibung möglich gewesen sei, aus. Füglich kann die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, daß sie in der Erwartung, es werde eine vorzeitige Abschreibung möglich sein, getäuscht wurde, nichts für sich gewinnen. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren beharrlich den Grundsatz der Einzelbewertung vertreten. Sie hat für das errichtete Bauwerk ein Gutachten vorgelegt, das eine Bewertung ohne Rücksicht auf die übrigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vornahm, und sie hat die Teilwertabschreibung auf dieses Gutachten gestützt. Sie kann daher aus der allgemein gehaltenen Behauptung, daß Brennereibetriebe schwer anbringlich seien, nichts in dem gegenständlichen Streit, der den "Teilwert betrifft, gewinnen. Übrigens würde die Gewinnentwicklung in den Jahren 1954 bis 1956 (498.800, 930.900 und 1,926.800 S), somit das stetige Ansteigen des Gewerbekapitals (von 2,740,000 auf 4,217.000 S), eher gegen eine Wertminderung des ganzen Unternehmens sprechen.
Mithin ist der Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unbegründet. Für die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerdeführerin keine Gründe an. Auch der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht finden, daß im Verfahren das Parteiengehör verletzt worden sei oder daß die Sachverhaltsannahme des angefochtenen Bescheides mit dem Akteninhalt nicht im Einklang stehe. Vielmehr ist der angefochtene Bescheid durch die Ergebnisse des Verfahrens gedeckt und in der Gesetzeslage begründet. Die gegen ihn erhobene Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1961001968.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-56498