VwGH 30.03.1960, 1964/59
VwGH 30.03.1960, 1964/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Kommt die Betriebsprüfung auf Grund der Bücher des Steuerpflichtigen zu dem Ergebnis, daß Halberzeugnisse, die vom Steuerpflichtigen bearbeitet wurden, anders zu bewerten gewesen wären, und wird die daraus resultierende Erhöhung des Endwarenbestandes vom Steuerpflichtigen unter Rechtsmittelverzicht anerkannt, so liegt in diesem Verzicht nicth das Eingeständnis einer materiell mangelhaften Buchführung, weil alle maßgeblichen Umstände den Büchern entnommen werden konnten. |
Norm | EStG 1953 §10 Abs1 Z5; |
RS 2 | Solange die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen eine taugliche Grundlage für die Gewinnermittlung bzw Verlustermittlung bilden, können auch Änderungen durch eine Betriebsprüfung, die der Steuerpflichtige mit Rechtsmittelverzicht anerkannt hat, sein Recht auf Geltendmachung des Verlustabzuges wegen nichtordnungsmäßiger Buchführung in den Folgejahren nicht beseitigen. |
Norm | EStG 1953 §10 Abs1 Z5; |
RS 3 | Voraussetzung für den Verlustabzug ist, daß die Bücher über die Geschäftsfälle des Verlustjahres eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des später abzugsfähigen Verlustes bilden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0842/53 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959001964.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-56477