VwGH 17.03.1966, 1963/65
VwGH 17.03.1966, 1963/65
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Beurteilung der Frage, wo eine über das Inland und das Ausland sich erstreckende Tätigkeit zum wesentlichen Teile ausgeübt wird, ist - insbesondere, wenn der Unternehmer die Honorarberechnung nach Arbeitsstunden vornimmt - entscheidend, ob der größere Zeitaufwand auf das Inland oder aber auf das Ausland entfällt. Dabei ist aber - soweit der Sachverhalt eine solche Beurteilung zulässt - auch der inländische Anteil an qualifizierten Arbeiten den Erwägungen zugrunde zu legen. |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Im Beschwerdefall war angefochtener Bescheid der Rechtsmittelbescheid über die Berufung einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Rechte gegen einen Umsatzsteuerbescheid; der Rechtsmittelbescheid war an die Erwerbsgesellschaft gerichtet; die dagegen (neben der Gesellschaft) auch noch von einem Gesellschafter erhobene Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3430 F/1966 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001963.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-56475