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VwGH 17.03.1966, 1963/65

VwGH 17.03.1966, 1963/65

Rechtssätze


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Normen
UStG 1959 §1 Abs1 Z1;
UStG 1959 §3 Abs10;
UStG 1959 §3 Abs12;
RS 1
Für die Beurteilung der Frage, wo eine über das Inland und das Ausland sich erstreckende Tätigkeit zum wesentlichen Teile ausgeübt wird, ist - insbesondere, wenn der Unternehmer die Honorarberechnung nach Arbeitsstunden vornimmt - entscheidend, ob der größere Zeitaufwand auf das Inland oder aber auf das Ausland entfällt. Dabei ist aber - soweit der Sachverhalt eine solche Beurteilung zulässt - auch der inländische Anteil an qualifizierten Arbeiten den Erwägungen zugrunde zu legen.
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Im Beschwerdefall war angefochtener Bescheid der Rechtsmittelbescheid über die Berufung einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Rechte gegen einen Umsatzsteuerbescheid; der Rechtsmittelbescheid war an die Erwerbsgesellschaft gerichtet; die dagegen (neben der Gesellschaft) auch noch von einem Gesellschafter erhobene Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3430 F/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001963.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-56475