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VwGH 24.03.1980, 1962/79

VwGH 24.03.1980, 1962/79

Rechtssätze


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Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
RS 1
Daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist.
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a;
RS 2
Ist der Spruch eines Straferkenntnisses nicht unklar, so kann er nicht mit Hilfe der Begründung umgedeutet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001962.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-56470