VwGH 02.03.1960, 1960/58
VwGH 02.03.1960, 1960/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn es eine Behörde nicht einmal für nötig fand, ihre Erledigung als "Bescheid" zu bezeichnen, so geht es nicht an, der durch den Mangel einer solchen Bezeichnung in ihrer Rechtsverfolgungsmöglichkeiten ohnedies beeinträchtigten Partei auch noch einen Rechtsnachteil dadurch zuzufügen, daß der Gültigkeit ihrer Anfechtung ein Fehler entgegengehalten wird (Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung als Berufung), den die Behörde durch ihr gleicherweise fehlerhaftes Verhalten verursachte. |
Normen | |
RS 2 | Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, das Verhalten der Partei an formalistischeren Maßstäben zu messen als das vorangegangene Verhalten der Behörde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5227 A/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1958001960.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-56463