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VwGH 25.09.1978, 1959/77

VwGH 25.09.1978, 1959/77

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Eine Untersuchung der Frage, ob eine soziale Härte vorliegt, hat nur dann stattzufinden, wenn dem Dienstgeber nicht de Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der lit a und b des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gelungen ist. Ob der Nachweis gelungen ist, hat die Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1799/76 E RS 1
Normen
RS 2
Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Ans kann bereits gegeben sein, wenn durch die Kündigung eine finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muß nicht mehr die Existenzgrundlage durchdauernde Arbeitslosigkeit gefährdet werden.
Normen
RS 3
Ausführungen zum Begriff der "Offenkundigkeit".
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1883/59 E VwSlg 5317 A/1960 RS 3
Normen
RS 4
Die Behörde muß im Verwaltungsverfahren den Parteien Gelegenheit geben, sich auch über offenkundige Tatsachen zu äußern.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0736/47 E VwSlg 357 A/1948 RS 1
Normen
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
RS 5
Abweisung des Mehrgebehrens an Stempelmarken, welches den Betrag von S 70,- pro Schriftsatz übersteigt. Durch die Novelle 1976 zum GebG sind die Worte "von jedem Bogen" im § 14 TP 6 Abs 1 entfallen, was zu dem Schluß zwingt, daß nunmehr für eine Eingabe, unabhängig von der Zahl der Bögen die feste Gebühr von S 70,- zu entrichten ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0231/77 E RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001959.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-56462