VwGH 25.09.1978, 1959/77
VwGH 25.09.1978, 1959/77
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Eine Untersuchung der Frage, ob eine soziale Härte vorliegt, hat nur dann stattzufinden, wenn dem Dienstgeber nicht de Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der lit a und b des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gelungen ist. Ob der Nachweis gelungen ist, hat die Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1799/76 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Ans kann bereits gegeben sein, wenn durch die Kündigung eine finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muß nicht mehr die Existenzgrundlage durchdauernde Arbeitslosigkeit gefährdet werden. |
Normen | |
RS 3 | Ausführungen zum Begriff der "Offenkundigkeit". |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1883/59 E VwSlg 5317 A/1960 RS 3 |
Normen | |
RS 4 | Die Behörde muß im Verwaltungsverfahren den Parteien Gelegenheit geben, sich auch über offenkundige Tatsachen zu äußern. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0736/47 E VwSlg 357 A/1948 RS 1 |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §48 Abs1 Z1 impl; |
RS 5 | Abweisung des Mehrgebehrens an Stempelmarken, welches den Betrag von S 70,- pro Schriftsatz übersteigt. Durch die Novelle 1976 zum GebG sind die Worte "von jedem Bogen" im § 14 TP 6 Abs 1 entfallen, was zu dem Schluß zwingt, daß nunmehr für eine Eingabe, unabhängig von der Zahl der Bögen die feste Gebühr von S 70,- zu entrichten ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0231/77 E RS 6 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001959.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-56462