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VwGH 11.02.1965, 1959/64

VwGH 11.02.1965, 1959/64

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
WRG 1959 §137
RS 1
Ausführungen zur Frage der Bestrafung eines Pächter eines Fischteiches wegen vorschriftswidrigem Ablassen desselben.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr.Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des JE in S gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Wa-484/2/64, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Hans Brittani, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan hatte mit Bescheid vom dem FK vlg. L über sein Ansuchen gemäß § 9 des Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach BGBl. Nr. 215/1959 - kurz WRG 1959 -, die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe des T-teiches im Norden der Ortschaft F, Gemeinde S, für eine Fischzuchtanlage erteilt und die Bewilligung u. a. an folgende Auflagen gebunden:

1) Der T-teich darf jährlich nur einmal abgelassen werden, und zwar innerhalb der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November. Die Entleerungsdauer muß sich auf mindestens acht Tage erstrecken. Zur Einhaltung dieser höchsten Ablaßmenge ist am Teichablauf eine Zumeßvorrichtung in Form einer Meßrinne mit Wasserstandsanzeiger (Pegel) zu schaffen..

2) Auf die Dauer der Pachtzeit des Fischereipächters JE, d. i. bis zum Jahre 1965, muß während der Wasserrückhaltezeit zur Bespannung des Teiches das nächst dem Damm einmündende S-bächlein in das Gerinne des O-baches direkt abgeleitet werden, sodaß es auf die Dauer der Bespannung des Teiches nicht mehr in den T-teich gelangen kann. Die Ableitung dieses Baches besorgt der Pächter JE.

3). Es ist absolut unstatthaft, den T-teich durch Spülen mittels des Mönches schlammfrei zu halten. Der Absatzschlamm muß vielmehr in gewissen Zeitabständen aus dem Teichbecken mit Geräten ausgeschoben werden.

Dieser Bescheid wurde dem Eigentümer und auch dem Fischereipächter JE zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Straferkenntnis vom der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan wurde hierauf der Beschwerdeführer JE schuldig erkannt, im Oktober 1962 als Pächter des sogenannten T-teiches der bescheidgemäßen Vorschreibung zuwider diesen innerhalb von sechs Tagen anstatt acht Tagen zum Zwecke des Abfischens abgelassen, den Absatzschlamm vorher nicht vom Teichbecken entfernt und anläßlich des Spannens des Teiches Ende Oktober 1962 den S-bach in diesen geleitet, sohin eine Übertretung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom in Verbindung mit § 9 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, begangen zu haben. Gemäß § 137 WRG 1959 wurde JE mit einer Geldstrafe von S 2000,-, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe von zwei Wochen, bestraft. Nach der beigefügten Begründung sei der Beschwerdeführer seit etlichen Jahren Pächter dieses Teiches. Am habe er nach vorheriger Benachrichtigung der Unterlieger mit dem Ablassen des T-teiches begonnen und diese Tätigkeit nach vollständiger Entleerung des Teiches am beendet, damit kaum sechs Tage zur Entleerung des Teiches gebraucht, anstatt mindestens acht Tage. Schon am ersten Tag hätten die sogenannten H-teiche, die ca. 800 m unter dem T-teich liegen, durch den zu starken Ablauf überzugehen gedroht, deshalb sei der Eigentümer des H-teiches beim Beschuldigten am T-teich vorstellig geworden und habe ihn gebeten, den Wasserablauf einzudämmen, was der Beschuldigte abgelehnt habe. Der T-teich sei zum Großteil verschlammt, weil er offensichtlich seit Jahrzehnten nicht mehr gereinigt wurde. Das Ablassen des Wassers - eine andere Möglichkeit des Abfischens bestehe nicht - erfolge durch einen Mönch. Durch das Heben des Mönches ströme das Wasser durch einen Ursch ins Freie und fließe als O-bach in die H-teiche. Je höher der Mönch gezogen werde, umsomehr Wasser entströme dem Teich. Mit dem ausströmenden Wasser werde nun Schlamm, der sich in mittelbarer und unmittelbarer Nähe des Mönches befinde, mitgerissen. Auf diese Art werde das Gerinne zu den H-teichen und der erste H-teich wesentlich verschlammt. Um einen solchen Übelstand abzustellen, sei dem Wasserberechtigten die Entschlammung des Teiches und eine langsame Entleerung im Zeitraum von acht Tagen vorgeschrieben worden. Obwohl der Beschuldigte gewußt habe, daß der Schlamm nicht entfernt worden sei, habe er bedenkenlos den Mönch derart gehoben, daß die Entleerung schon innerhalb von sechs Tagen vollendet gewesen sei. Hätte der Beschuldigte das Wasser langsam abgelassen, dann wäre wohl der Schlamm, der sich in unmittelbarer Nähe des Mönches befand, mitgerissen worden, aber keineswegs jener, der in der weiteren Umgebung des Grundablasses abgelagert war. Der Beschuldigte sei als Pächter der Fischzuchtanlage als Verfügungsberechtigter in diesen Belangen anzusehen und deshalb verpflichtet, die Betriebsvorschriften, die ihm bekannt gemacht wurden, einzuhalten. Er erfülle sohin auch die subjektive Voraussetzung. Es werde weiters als erwiesen angenommen, daß der Beschuldigte zur Zeit des Ablassens des Teiches durch mehrmaliges Heben und Senken des Mönches gespült habe. Unzweifelhaft seien auch die Bekundungen der Zeugen P, H, K und G, wonach sie am an Ort und Stelle festgestellt hätten, daß der S-bach zum Spannen des T-teiches in diesen geleitet worden sei. Obwohl dem Beschuldigten alle Anordnungen bekannt waren und obwohl er persönlich um die Abstellung der Übelstände ersucht wurde, habe er bedenkenlos dagegen gehandelt, offenbar, um schneller das Abfischen zu beenden und schneller wieder den Teich zu bespannen. Er sei deshalb zu bestrafen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom nicht Folge gegeben wurde. Die gegen diesen Berufungsbescheid der belangten Behörde zur GZ. 1703/63 eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hatte aber Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er erblickte die Rechtswidrigkeit allein darin, daß die festgestellte Übertretung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom dem § 9 WRG 1959 unterstellt wurde, der als Straftatbestand hier nicht in Betracht kam. In Bindung an diese Rechtsanschauung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom gemäß § 66 Abs.4 AVG 1950 insofern abgeändert, als dem Beschuldigten nicht eine Übertretung des § 9 WRG 1959, sondern eine solche des § 137 WRG 1959 zur Last gelegt wurde. Im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß durch das teilweise Tatsachengeständnis des Beschuldigten JE sowie durch die Aussagen der Zeugen EW, LH und durch die Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. B erwiesen sei, daß JE gegen die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde beim letzten Abfischen des T-teiches in schwerwiegender Weise verstoßen habe. In der Berufung meine der Beschuldigte, daß die Bestimmung, der Teich müsse über einen Zeitraum von mindestens acht Tagen abgelassen werden, so zu verstehen sei, daß es sich hiebei um achtmal acht Stunden, die Dauer eines Arbeitstages, handle. Diese Auffassung sei unrichtig. Der dem Beschuldigten bekannte Zweck dieser Bestimmung sei, den Wasserabfluß unter Kontrolle zu halten und einen kontinuierlichen, beschränkten Abfluß zu gewährleisten. Dies könne im Hinblick auf die Größe des Teiches nur erreicht werden, wenn die Wassermenge so gedrosselt wird, daß sie über einen Zeitraum von mindestens achtmal 24 Stunden gleichmäßig abrinnt. Während des Abfließens seien weder abrupte Unterbrechungen noch Veränderungen in der Wasserführung zulässig. Daß die Vorschreibung des Bescheides so und nicht anders aufzufassen sei, erhelle schon aus der Tatsache, daß innerhalb vonachtmal acht Stunden unter den gegebenen Verhältnissen der Teich überhaupt nicht geleert werden kann. Gegen diese völlig klare Bestimmung habe der Beschuldigte in schwerwiegender Weise verstoßen. Die schädlichen Folgen aus dieser Vorgangsweise hätten gleich an Ort und Stelle ersehen werden können. Es wäre durchaus möglich, den abgelassenen Teich jeweils von Schlamm und anderen Rückständen zu reinigen. Der Beschuldigte habe aber schon wiederholt gezeigt, daß er nicht willens sei, sich der gesetzlichen Ordnung zu fügen und die Interessen der Nachbarn und Unterlieger zu respektieren.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vor allem ist zu den Ausführungen der Beschwerde zu bemerken, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bei seiner Vernehmung als Beschuldigter zugegeben hat, den Teich in 5 1/2 Tagen abgelassen zu haben. Er bestritt aber, beim Ablassen gespült und den S-bach zur Bespannung des Teiches verwendet zu haben. In seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis machte der Beschwerdeführer ebenfalls nur geltend, das Abfließen habe Tag und Nacht von Montag bis einschließlich Samstag gedauert, es wäre ein unnatürlicher Vorgang, den Absatzschlamm des Teiches vor dessen. Entleerung zu entfernen und es könnten die Holzarbeiter der Firma K bestätigen, daß der S-bach nur entgegenkommenderweise abgeleitet war. Über diese Dinge könnten nur ein Wasserbau- und Fischereisachverständiger fachgemäß absprechen. Soweit also der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde sich auf ein im Verfahren 23 Cg 230/63 des Landesgerichtes Klagenfurt erstattetes Gutachten eines orographischen Sachverständigen bezieht und die Konstruktion der veralteten Abflußvorrichtung dafür verantwortlich macht, daß der Wasserabfluß nicht verläßlich gesteuert werden konnte, handelt es sich um Neuerungen, auf die gemäß § 41 Abs.1 VwGG 1965 kein Bedacht genommen werden kann.

Dasselbe gilt für die Einwendung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am , daß seine Verantwortlichkeit hinsichtlich der eingetretenen Dammschäden und des dadurch bewirkten Wasserverlustes nicht gegeben sei. Ein strafbares Verhalten wurde ihm überdies in dieser Richtung gar nicht angelastet.

Der Beschwerdeführer bekämpft im übrigen die Auffassung der belangten Behörde, bei der vorgeschriebenen Entleerungsdauer des Teiches von mindestens acht Tagen handle es sich um achtmal 24 Stunden, während das Abfischen des Teiches im Herbst 1962 innerhalb von sechsmal 24 Stunden erfolgt sei, damit, daß mit dieser Vorschrift acht Tage nach der gesetzlichen Arbeitszeit gemeint seien. Für eine solche Auslegung finden sich aber im Akte der Wasserrechtsbehörde, in welchem diese Anordnung getroffen wurde, keinerlei Anhaltspunkte. Es kann daher nicht rechtswidrig sein, wenn die belangte Behörde schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vorschreibung so ausgelegt hat, daß damit ein Tag mit 24 Stunden gemeint ist.

Der Beschwerdeführer wurde bestraft, weil er den ihm mit Bescheid vom bekanntgemachten Anordnungen der Wasserrechtsbehörde zuwidergehandelt hat. Nach § 5 VStG 1950 zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, wie im gegenständlichen Falle, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan in diesem Sinn auch behauptet, daß durch die gegenständlichen Vorschreibungen eine gewisse Kontinuität des Wasserabflusses erreicht werden soll. Dieser Zweck sei von ihm im vorliegenden Fall auch erfüllt worden, wofür er sich auf die Vernehmung eines Wasserbau- oder Fischereisachverständigen bezog. Es ist richtig, daß die Vorschrift, den Teich über einen langen Zeitraum und dadurch bei möglichst kleiner Wasserführung abzulassen, den Zweck hat, eine erhebliche Verschlammung des Vorfluters zu vermeiden. Schon durch die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Zeitraumes wurde der angestrebte Zweck vereitelt.

Dem Verfahren erster Instanz war überdies bereits der Dipl. Ing. B des Wasserbauamtes Klagenfurt als Wasserbausachverständiger beigezogen worden, der im November 1962 auch einen Bericht verfaßte, wonach der Beschwerdeführer als Pächter und NK vlg. L als Eigentümer sich nach seinen Feststellungen nicht an die Bestimmungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom gehalten haben. Zur Beiziehung eines weiteren Wasserbausachverständigen oder eines Fischereisachverständigen bestand bei dieser Sachlage für die belangte Behörde kein Anlaß. Der Beschwerdeführer konnte sohin nicht beweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Die Behauptung des Beschwerdeführers schließlich, daß die ihm angelastete Übertretung bereits längst verjährt sei, widerspricht den Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 3 und 32 Abs. 2 VStG 1950. Die Abänderung durch die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft nur die rechtliche Qualifikation der Tat, nicht aber die Tathandlung selbst, bezüglich deren durch die Einvernahme vom die Verfolgungsverjährung unterbrochen wurde.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
WRG 1959 §137
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001959.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-56457