VwGH 23.01.1978, 1958/77
VwGH 23.01.1978, 1958/77
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Als abziehbare Vorsteuern kommen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 nur Umsatzsteuerbeträge in Betracht, die dem Unternehmer von einem Lieferer oder Leistenden in Rechnung gestellt werden, der SELBST UNTERNEHMER ist. Stellt dagegen ein Nichtunternehmer einen Betrag als Umsatzsteuer in Rechnung, so verschafft er dem Leistungsempfänger nicht den Anspruch auf Vorsteuerabzug. |
Norm | |
RS 2 | Die Leistungen, mit denen Gesellschafter in Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion wie der eines Geschäftführers bei einer Kommanditgesellschaft für die Gesellschaft tätig werden, bewirken keinen Leistungsaustausch, sondern vielmehr eine Leistungsvereinigung. Mit derartigen Leistungen entfalten die Gesellschafter selbst keine Unternehmertätigkeit, sondern tragen lediglich dazu bei, daß die Gesellschaft als Unternehmer tätig werden kann (Hinweis E , 2522/76). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/12/13 1550/77 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001958.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-56455