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VwGH 23.01.1978, 1958/77

VwGH 23.01.1978, 1958/77

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Als abziehbare Vorsteuern kommen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 nur Umsatzsteuerbeträge in Betracht, die dem Unternehmer von einem Lieferer oder Leistenden in Rechnung gestellt werden, der SELBST UNTERNEHMER ist. Stellt dagegen ein Nichtunternehmer einen Betrag als Umsatzsteuer in Rechnung, so verschafft er dem Leistungsempfänger nicht den Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Norm
RS 2
Die Leistungen, mit denen Gesellschafter in Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion wie der eines Geschäftführers bei einer Kommanditgesellschaft für die Gesellschaft tätig werden, bewirken keinen Leistungsaustausch, sondern vielmehr eine Leistungsvereinigung. Mit derartigen Leistungen entfalten die Gesellschafter selbst keine Unternehmertätigkeit, sondern tragen lediglich dazu bei, daß die Gesellschaft als Unternehmer tätig werden kann (Hinweis E , 2522/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/12/13 1550/77 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001958.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-56455