VwGH 19.06.1957, 1958/56
VwGH 19.06.1957, 1958/56
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Stundung einer Abgabe und die Bewilligung ihrer Entrichtung in Raten sind in das Ermessen der Behörde gestellt. * E , 1958/56 #1 |
Normen | |
RS 2 | Die Behauptung von Mängel eines Bescheides reichen in der Regel nicht aus, die Voraussetzungen für die Stundung der mit dem Bescheid vorgeschriebenen Abgabe oder deren Zahlung in Raten zu begründen. Diese Voraussetzungen müssen vielmehr in den besonderen Umständen des Einzelfalles begründet sein. * E , 1958/56 #2 |
Norm | |
RS 3 | Hat die Behörde den gegen den Gebührenbescheid gerichteten Einwendungen keine maßgebende Bedeutung beigemessen, so kann nicht schon darin eine Rechtswidrigkeit des die begehrte Zahlungsereleichterung abweisenden Bescheides erblickt werden. * E , 1958/56 #3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1956001958.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-56452