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VwGH 21.03.1979, 1957/78

VwGH 21.03.1979, 1957/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art18 Abs1
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF vor 1976/002
RS 1
Der in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fordert, daß die Norm, die eine Abgabepflicht oder eine Beitragspflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt, und begrenzt sein muß, sodaß die Abgabenlast und Beitragslast messbar und für den zur Leistung Verpflichteten voraussehbar und berechenbar wird. Wenn der VfGH eine Norm von diesem Gesichtspunkt aus verfassungsrechtlich für unbedenklich erachtet, so ist in einem derart gelagerten Fall die Abgabenbehörde umsomehr verpflichtet, jene objektiv "normativen" Schätzungsrichtlinien, nach denen der Gesamtbetrag an auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten vollzogen wird, in der

Entscheidung offen darzulegen. Dies verlangt der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens.

Entscheidungstext

Beachte

Vorgeschichte:

0998/76 E ;

1224/75 E ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Mag. Kobzina, Dr. Salcher, Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Mag. Papp, über die Beschwerde der HM in G, vertreten durch Dr. August Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, Schulgasse 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Wi (Ge)-5225/12-1978/Ru/Si, betreffend Festsetzung eines Fremdenverkehrsinteressentenbeitrages für das Jahr 1974, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 799,28 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 1224/75, und vom , Zl. 998/76, entnommen werden. Im ersten Rechtsgang hatte der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Mit dem zweitangeführten Erkenntnis hatte der Gerichtshof in der Folge den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde hatte nicht erkannt, daß die mit Wirksamkeit ab in Kraft getretene Änderung des § 7 Abs. 3 des Oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes 1965 (Anlage zur Kundmachung LGBl. Nr. 64/1964 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1976), nicht einen Sachverhalt ergreifen kann, der vor dem Inkrafttreten der Novelle verwirklicht worden ist.

Im fortgesetzten Verfahren war der Beschwerdeführerin im Wege der Bezirkshauptmannschaft G Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben worden. Im Rahmen der Einwendungen zum gewährten Parteiengehör führte sie unter anderem aus, der Geschäftsführer des Kurfonds G habe sich bisher beharrlich geweigert, ihr Auskünfte zu erteilen und die Schätzungsgrundlagen bekanntzugeben. Nunmehr könne sie den Grund aufweisen, der Genannte habe frei nach Belieben irgendeinen Betrag eingesetzt und gebe jetzt dazu unbegründete Behauptungen. Einem Jahresbeitrag von S 250,-- würde sie zustimmen, weil dieser auch im Verhältnis zu anderen Betrieben als angemessen erscheine.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides führte sie aus, im § 7 Abs. 3 des Oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes 1965 werde bestimmt, daß die Interessentenbeiträge der einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten nach Maßgabe des durch Schätzung ermittelten wirtschaftlichen Vorteiles, der den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr erwächst, in der Höhe von zwanzig Schilling oder einem Mehrfachen dieses Betrages, höchstens aber in der Höhe von dreitausend Schilling festgesetzt werden. Diese Festsetzung erfolge durch den Vorstand des Fremdenverkehrsverbandes bzw. durch die Kurkommission, in der unter anderem auch ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft mit der Einstufung der Fremdenverkehrsinteressenten betraut sei. Es sei anzunehmen, daß diese Kommission, der die wirtschaftlichen Verhältnisse der Fremdenverkehrsinteressenten im wesentlichen bekannt seien, in der Lage sei, eine richtige Abwägung der Interessen des Fremdenverkehrs in ihrem Gebiet mit der Leistungsfähigkeit der einzelnen Interessenten durchzuführen. Selbstverständlich werde bei der Festsetzung der Interessentenbeiträge auch auf die Art, den Umfang und die Lage des Betriebes entsprechend Bedacht genommen. Falls Zweifel über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Fremdenverkehrsinteressenten bestünden, könnten auch die zur Ermittlung der Beiträge erforderlichen Auskünfte verlangt werden. Es handle sich daher nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeine, um eine tarifmäßige Vorschreibung, die von ihr selbst berechnet werden könne, sondern um einen Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs, der auf Grund einer Schätzung von Fachleuten bestimmt werde. Um die Risken, die jeder Schätzungsmethode naturgemäß anhaften, möglichst auszuschalten, hätten die Fremdenverkehrsinteressenten die Möglichkeit, die Beitragsvorschreibung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und in weiterer Folge von der belangten Behörde überprüfen zu lassen. Die Kurkommission G habe bei der Festsetzung des gegenständlichen Interessentenbeitrages berücksichtigt, daß die Beschwerdeführerin in ausgezeichneter Lage in G in der Nähe der G-seilbahn unmittelbar an den größten Parkplätzen am See eine Tabaktrafik mit einem Lebensmittel- und Reiseandenkenhandel betreibe und ihr daher neben mittelbaren auch unmittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr durch Einkäufe von fremden Gästen erwüchsen. In einzelnen ähnlich gelagerten, besonders schwierigen Fällen der Einstufung sei, so fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fort, bei direkt erzieltem wirtschaftlichen Vorteil von ihr 1 Promille und bei indirekt erzieltem Vorteil 1/2 Promille der Umsätze als Behelf bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt worden. Auf den gegenständlichen Fall bezogen könne folgende Berechnung angestellt werden: Der Gesamtumsatz im Jahre 1974 betrage rund S 1,2 Mio. Davon werde ein Anteil von mindestens S 350.000,-- als direkt erzielter wirtschaftlicher Vorteil ausgewiesen, womit darauf S 350,-- = 1 Promille entfallen. Beim restlichen Umsatz von rund S 850.000,-- werde angenommen, daß er indirekt, also durch Einkäufe von „Einheimischen“ erzielt worden sei. Ein halbes Promille davon ergebe S 425,--, wozu die obigen S 350,-- hinzuzurechnen seien, womit sich ein Interessentenbeitrag von S 775,-- für das Jahr 1974 ergeben würde. Dieses Rechenbeispiel zeige, daß bei Heranziehung von vergleichbaren Fällen der im gegenständlichen Fall vorgeschriebene Interessentenbeitrag von S 350,-- keinesfalls als zu hoch anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, den ihr vorgeschriebenen Fremdenverkehrsinteressentenbeitrag in der ihr vorgeschriebenen Höhe nicht entrichten zu müssen. In Ausführung des solcherart aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, für das Jahr 1974 sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, in die Hebeliste der vorgeschriebenen Beiträge für den Fremdenverkehrsinteressentenbeitrag einzusehen. Es sei ihr also verwehrt worden, Vergleichsziffern für das Jahr 1974 zu erheben und zu untersuchen, inwieweit der ihr vorgeschriebene Beitrag im richtigen Verhältnis zu anderen vergleichbaren oder ähnlichen Betrieben stehe. Aus vorgeschriebenen Beiträgen späterer Jahre habe jedoch unschwer geschlossen werden können, daß die beschlußfassende Kommission über die Höhe des wirtschaftlichen Vorteiles aus dem Fremdenverkehr keinerlei objektive Unterlagen zur Verfügung habe, welche den Umfang des jeweiligen Betriebes etwa näher beleuchten. Der Gesetzesbefehl, objektive Maßstäbe an die zu beurteilenden Verhältnisse der Fremdenverkehrsinteressenten anzulegen, könne also wegen Fehlens wesentlicher Tatbestände nicht ausgeführt werden. Für die Bemessung des Fremdenverkehrsinteressentenbeitrages für das Jahr 1974 sei von der belangten Behörde für die ziffernmäßige Begründung der Beitragshöhe allein vom Umsatz ausgegangen worden, wobei wesentlich betriebsspezifische Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien. Die Festsetzung eines Fremdenverkehrsinteressentenbeitrages zu Beginn des Kalenderjahres und die objektive Messung der Größe des wirtschaftlichen Vorteiles aus dem Fremdenverkehr für das jeweils begonnene Kalenderjahr erweise sich als undurchführbarer Gesetzesbefehl. Die Vergleiche mit ähnlich liegenden Betrieben - wenn auch in Folgejahren - zeigten, daß bei Zumessung der Beiträge willkürliche Beitragsfestsetzungen erfolgt seien, die wiederum zeigten, daß die beschlußfassende Kommission außer dem Standort kaum in der Lage sei, Umfang des Betriebes und wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr für zukünftige Zeitabschnitte (Kalenderjahr) vorauszusagen. Die Zuteilung des ausgewiesenen Umsatzes in der von der Behörde gehandhabten Form als zur Gänze mittelbar und unmittelbar aus dem Fremdenverkehr verursacht, sei denkunmöglich und daher zu verwerfen. Im Hinblick auf die der gesetzlichen Konstruktion des § 7 Abs. 3 und Abs. 5 des Oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes 1965 zugrunde liegenden, offenbar gewordenen bedeutenden Mängel, wie Maßgabe des wirtschaftlichen Vorteiles, der in Zukunft eintreten soll, des Fehlens objektiver Maßstäbe und derb damit sich ergebenden willkürlichen Beitragshöhe werde die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmungen angeregt.

Die Beschwerde ist begründet. Gemäß § 7 Abs. 1 im Zusammenhalt mit Abs. 5 des Oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes 1965 haben in Kurorten die Fremdenverkehrsinteressenten an den Kurfonds, in dessen Bereich sie ihren Beruf oder ihre Erwerbstätigkeit ausüben, für jeden dieser Berufe und jede dieser Erwerbstätigkeiten jährlich Interessentenbeiträge zu leisten. Nach der Anordnung des Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle wird von der Kurkommission der Gesamtbetrag an Interessentenbeiträgen, der in einem Haushaltsjahr von den Fremdenverkehrsinteressenten aufzubringen ist, bestimmt und darf den Betrag nicht überschreiten, der erforderlich ist, um mit den veranschlagten Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsförderungsbeitrag und den sonstigen veranschlagten Einnahmen des Kurfonds die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben zu bedecken. Im Grunde des § 7 Abs. 3 des Oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes 1965 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 2/1976 wird dieser Gesamtbetrag durch die Kurkommission zur anteiligen Leistung auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aufgeteilt. Die Interessentenbeiträge der einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten werden nach Maßgabe des durch Schätzung ermittelten wirtschaftlichen Vorteiles, der den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr erwächst, in der Höhe von zwanzig Schilling oder einem Mehrfachen dieses Beitrages, höchstens aber in der Höhe von dreitausend Schilling, festgesetzt. Einkommen aus Dienstverhältnissen und aus der Landwirtschaft bleiben bei der Schätzung dieses wirtschaftlichen Vorteiles außer Betracht.

Der Beschwerdeführerin ist zunächst beizupflichten, daß der in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fordert, daß die Norm, die eine Abgabe- oder eine Beitragspflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein muß, sodaß die Abgaben. oder Beitragslast meßbar und für den zur Leistung Verpflichteten voraussehbar und berechenbar wird. Das Gesetz muß die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem das Landes-Fremden-Verkehrsgesetz für Tirol betreffenden Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4035). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6873, dargetan, daß und warum § 7 Abs. 3 des Oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes 1965 von diesem Gesichtspunkt aus verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Der Gerichtshof ist jedoch der Meinung, daß in einem derart gelagerten Fall wie dem vorliegenender Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens die Behörden umsomehr verpflichtet, jene objektiv „normativen“ Schätzungsrichtlinien, nach denen der Gesamtbetrag an Interessentenbeiträgen bestimmt und in der Folge seine Aufteilung auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten vollzogen wird, in den Entscheidungen offen darzulegen. Andernfalls können weder der einzelne Fremdenverkehrsinteressent noch die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihnen von der Bundesverfassung übertragenen nachprüfenden Kontrolle die Handhabung des § 7 des Oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes 1965 durch die vollziehende Gewalt überprüfen.

Welche Bedeutung dem Begründungselement des angefochtenen Bescheides, der festgesetzte Interessentenbeitrag in Höhe von S 350,-- könne in Hinsicht auf die Heranziehung von vergleichbaren Fällen keinesfalls als zu hoch angesehen werden, zukommt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, weil es - ungeachtet der von der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren diesbezüglich ausdrücklich erhobenen Rüge - nicht nur im angefochtenen Bescheid selbst, sondern auch in den Verwaltungsakten an jeder diesbezüglichen Präzisierung, insbesondere an einer ziffernmäßigen Aufschlüsselung in Hinsicht auf den vom einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten zu leistenden Beitrag mangelt. Jedenfalls reicht die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hin, um die Berufungsentscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, was sie mit einem Verfahrensmangel belastet. Solange sich die belangte Behörde mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin nicht entsprechend auseinandersetzt und lediglich die Begründung des zuletzt aufgehobenen Bescheides - von den beiden letzten Absätzen abgesehen - wörtlich wiedergibt, ist dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit genommen, zu prüfen, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, in ihren Rechten verletzt zu sein, begründet ist. Der in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten und im Namen des Landeshauptmannes (!) gezeichneten Gegenschrift erfolgte Hinweis auf ein in dieser Hinsicht nichts aussagendes Schreiben der Kurverwaltung G vom ist nicht geeignet, die aufgezeigten Mängel der Bescheidbegründung zu beseitigen.

Gemäß dem § 41 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid „auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4)“ zu überprüfen. Das bedeutet unter anderem, daß Tatsachen, die nicht bereits bei der belangten Behörde vorgebracht wurden, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind. Dieser Grundsatz entbindet den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht, den Bescheid in Ansehung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965) zu überprüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 6649/A, und vom , Zl. 1182/64).

Da die belangte Behörde aus den oben dargelegten Erwägungen der ihr obliegenden Begründungspflicht in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin in der von ihr verzeichneten Höhe beruht auf den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 und der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art18 Abs1
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF vor 1976/002
Sammlungsnummer
VwSlg 5363 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001957.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-56451