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VwGH 29.11.1971, 1957/70

VwGH 29.11.1971, 1957/70

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
AVG §66 Abs4;
RS 1
"Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950 ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, bei antragsbedürftigen Erledigungen demnach die Frage, ob dem Antrag der Partei stattzugeben ist (Hinweis E VS , VwSlg 3351 A/1954).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1301/70 E VwSlg 8046 A/1971 RS 2
Norm
AVG §66 Abs4;
RS 2
Eine Beschränkung der vollen Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde besteht nur insofern, als "Sache" der Rechtsmittelentscheidung der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfang ist, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Diese Beschränkung ist daher nur in den Fällen gegeben, in denen eine rechtliche Trennbarkeit des im Bescheid enthaltenen Abspruches überhaupt möglich ist (Hinweis E , VwSlg 17888 A/1934, E , 1428/48, VwSlg 998 A/1949, E , 2333/50, VwSlg 2122 A/1951, E , 388/51, VwSlg 2346 A/1951).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0411/67 E VwSlg 7378 A/1968 RS 1
Norm
AVG §66 Abs4;
RS 3
Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes; es kann nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden. Für das Baubewilligungsverfahren kann daher die Aufgabe der Berufungsbehörde grundsätzlich dahin gehend umschrieben werden, daß ihr die Entscheidung über die gesetzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens obliegt. Eine Einschränkung dieser Aufgabe ist dann anzunehmen, wenn der durch Berufung angefochtene Bescheid trennbare Teile enthält und von der Berufung nur einzelne Teile erfaßt werden. Die Entscheidung der Behörde, es werde jemand im Baubewilligungsverfahren nicht als Partei zugelassen, ist von der materiellrechtlichen Frage des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen in dem Sinne trennbar, daß nur sie - und nicht die Sachentscheidung selbst - im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellt sein kann.
Normen
AVG §8;
BauO Innsbruck 1896 §11;
BauRallg;
RS 4
Der (Mit)eigentümer des Baugrundes ist dem Baubewilligungsverfahren, in dem seine Zustimmung zur Bauführung erforderlich ist (hier: u. d. BauO f.Innsbruck); als Partei beizuziehen. (Hinweis auf E vom , Zl. 0880/66, und vom , Zl. 0231/0232/67 und 0037/0038/68). Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger desselben. (Hinweis auf E vom , Zl. 1768/68)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0993/69 E RS 1
Normen
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §58 litc;
BauRallg;
RS 5
Die nur in der Frage der Parteistellung angerufene Berufungsbehörde hat, wenn in der Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens schon entschieden wurde, nur zu prüfen, ob die Unterbehörde die Parteistellung zu Recht verneint hat. Dadurch ist es ausgeschlossen, daß eine Änderung der Sachlage im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden kann (Hinweis E VS , 0898/75, VwSlg 9315 A/1977).
Normen
BauO Stmk 1968 §58 litc;
BauRallg;
RS 6
Nur das Eigentum (Miteigentum) am Baugrund und nicht eine wie immer geartete Anwartschaft darauf, begründete Parteistellung. Da die Stmk BO 1968 keine Vorschriften über das Recht zur Erhebung der Berufung enthält, steht nur den Parteien des Baubewilligungsverfahrens dieses Recht zu.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Richter, über die Beschwerde des RK in N, vertreten durch Dr. Alfred Würtemberger, Rechtsanwalt in Graz, Schießstattgasse 18, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 3-338 Ku 5/1-1970, betreffend Einwendungen gegen eine Bauführung (mitbeteiligte Parteien: 1. HP, in N, 2. Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens HP unter Berufung auf die §§ 57 und 62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, die Bewilligung zur Errichtung einer Garage und eines Abstellraumes auf der Parzelle 64/2 der Katastralgemeinde S erteilt. Der vom Beschwerdeführer - der sich im Verfahren auf seine "künftigen Besitzrechte" berief - erhobene "Einspruch" wurde als "unbegründet zurückgewiesen". In der Begründung des Bescheides hieß es, es habe der grundbücherliche Eigentümer - die NN Siedlungsgenossenschaft - dem Bauvorhaben zugestimmt. Dem Beschwerdeführer komme keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin wurde geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei HP von der NN Siedlungsgenossenschaft je zur Hälfte die Parzelle 64/2 erworben hätten. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes sei noch nicht; erfolgt. Er habe bei der Bauverhandlung Einspruch erhoben, weil er als künftiger Miteigentümer der Liegenschaft dem Bauvorhaben erst dann zu stimmen könne, wenn eine entsprechende Teilung des Grundstückes durch das gericht erfolgt sei.

Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde S vom wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Bescheidbegründung enthielt unter anderem den Hinweis, daß mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft je zur Hälfte für HP und den Beschwerdeführer einverleibt worden sei.

Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist eine am bei der Gemeinde S eingelangte Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom beigeschlossen, der unter anderem den schon angeführten Inhalt hat.

Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde S vom erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde die Vorstellung unter Berufung auf § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führt die Behörde aus, daß es, wenn der Bauwerber nicht zugleich Eigentümer des Grundstückes sei, gemäß § 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 genüge, daß dem Bauansuchen die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers angeschlossen sei. Grundeigentümer sei aber zur Zeit des Verfahrens der ersten Instanz und im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung die NN Siedlungsgenossenschaft gewesen. Da der Beschwerdeführer auch nicht Nachbar sei, habe er im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung besessen. Er sei daher durch die Entscheidung des Gemeinderates in seinen Rechten nicht verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei, wie vorgebracht wird, zu Unrecht die Parteistellung aberkannt worden. Er habe sich im Baubewilligungsverfahren gegen die Situierung der Garage und des Abstellraumes unter Berufung auf den mit der Siedlungsgenossenschaft als ehemaliger Grundeigentümerin abgeschlossenen Kaufvertrag gewendet. In der Zwischenzeit sei in Ansehung der Parzelle 64/2 für ihn und die mitbeteiligte Partei HP je zur Hälfte das Eigentumsrecht einverleibt worden. Die Parteistellung des Beschwerdeführers sei kraft rechtlichen Interesses (§ 8 AVG 1950) gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihrer Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

"Sache" ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1301/70). Nur im Fall der Trennbarkeit des Bescheides ist "Sache" der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 2122/A, vom , Slg. N. f. Nr. 2346/A, vom , Zl. 358/61, vom , Zl. 411/412/67, und vom , Zl. 1308/68).

Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes; es kann nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3349/54). Für das Baubewilligungsverfahren kann daher die Aufgabe der Berufungsbehörde grundsätzlich dahin gehend umschrieben werden, daß ihr die Entscheidung über die gesetzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens obliegt. Eine Einschränkung dieser Aufgabe ist dann anzunehmen, wenn der durch Berufung angefochtene Bescheid trennbare Teile enthält und von der Berufung nur einzelne dieser Teile erfaßt werden.

Es war zunächst zu prüfen, was in diesem Sinne den Gegenstand der Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde S als Berufungsbehörde gebildet hat. Der Bescheid der Behörde erster Instanz, mit dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung der Baubewilligung stattgegeben wurde, enthält auch den Ausspruch, daß der Einspruch des Beschwerdeführers, es greife das Bauvorhaben in dessen künftige Miteigentumsrechte ein, als "unbegründet zurückgewiesen" werde. Der Bescheidspruch bringt in Verbindung mit der - oben dargestellten - Begründung der Entscheidung hinreichend klar den behördlichen Willen zum Ausdruck, dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht als Partei nicht zuzuerkennen.

Diese Entscheidung der Behörde, es werde der Beschwerdeführer zum Verfahren in der zur Entscheidung stehenden Verwaltungssache - hier der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Baubewilligung - nicht zugelassen, ist von der materiellrechtlichen Frage des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen in dem Sinne trennbar, daß nur sie - und nicht die Sachentscheidung selbst - im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellt sein kann. sie ist nämlich ihrem Wesen nach verfahrensrechtlicher Natur, indem die Behörde ausspricht, daß der Betroffene - hier der Beschwerdeführer - die nur den Parteien des Bewilligungsverfahrens zustehenden Rechte nicht ausüben darf.

Die Trennbarkeit eines behördlichen Ausspruches wurde hier mit Beziehung auf die Frage geprüft, was den Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde bildet. Da sich zufolge § 63 Abs. 1 AVG 1950 das Recht zur Einbringung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften richtet, kann daher nur anhand der jeweils anzuwendenden (materiellrechtlichen) Verwaltungsvorschrift beurteilt werden, ob die nach den obigen Ausführungen an sich mögliche Trennung im Einzelfall vorzunehmen ist.

Gemäß § 62 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 hat die Baubehörde einem Ansuchen um Baubewilligung - die Gesetzesstelle verweist in diesem Zusammenhang auf die §§ 57 und

58 - stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung

des Bauvorhabens geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 55 lit. c der Bauordnung ist dem Ansuchen unter anderem die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung zugrunde gelegt, daß auch in Fällen, in welchen - wie hier - die angewendeten baurechtlichen Vorschriften die Parteien des Bewilligungsverfahrens nicht ausdrücklich bezeichnen, dem Eigentümer des Baugrundes im Baubewilligungsverfahren, in dem seine Zustimmung zur Bauführung gefordert wird, Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 993/69). Dies gilt, auch dies wurde in der angeführten Rechtsprechung dargelegt, in gleicher Weise für den Miteigentümer. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung auch im vorliegenden Beschwerdefall fest.

Die angeführten Bestimmungen zeigen aber auch, daß nur das Eigentum (Miteigentum) am Baugrund - und nicht eine wie immer geartete "Anwartschaft" darauf - die Rechtstellung einer Partei zu begründen vermag. Da ferner die Steiermärkische Bauordnung 1968 keine Vorschriften über das Recht zur Erhebung der Berufung enthält, steht nur der Partei des Baubewilligungsverfahrens dieses Recht zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. nr. 3891/A).

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich somit, daß nur die Partei des Baubewilligungsverfahrens die Frage der gesetzlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch Erhebung der Berufung an die Berufungsbehörde herantragen kann. Ist die Parteistellung selbst strittig, dann ist zunächst nur diese Frage -

allenfalls im Instanzenzug - auszutragen. Die oben zunächst nur als möglich bezeichnete und durch die Rechtslage des Beschwerdefalles bestätigte Trennbarkeit der Fragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und der Parteistellung angerufene Berufungsbehörde, wenn, wie im vorliegenden Fall, in der Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens schon entschieden wurde, nur zu prüfen hat, ob die Unterbehörde die Parteistellung zu Recht verneint hat. In diesem Fall schließt es das wesensmäßig deklatorische Element der Berufungsentscheidung aus, daß in der Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens eine Änderung der Sachlage - eine Änderung der Rechtslage war im Beschwerdefall nicht in Betracht zu ziehen - gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung der Unterbehörde im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden kann.

Der Beschwerdeführer hat, wie der oben wiedergegebene Sachverhalt zeigt, das Miteigentum an der in Rede stehenden Liegenschaft erst während des Berufungsverfahrens erworben. Die Baubehörde erster Instanz hat daher die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Der Berufungsbehörde war nur die Frage zur Entscheidung gestellt, ob die Entscheidung der Behörde erster Instanz, es werde dem Beschwerdeführer die Parteistellung in dem nur in erster Rechtsstufe geführten Baubewilligungsverfahren nicht zuerkannt, rechtmäßig war. Auf die erst im Berufungsverfahren eingetretene Änderung der Sachlage war nicht Bedacht zu nehmen. Der Gemeinderat der Gemeinde S hat daher die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

Die belangte Behörde ist aus diesen Gründen im Recht, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausspricht, es seien durch den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde S Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden.

Eine andere Beurteilung der Rechtslage wäre allenfalls dann möglich, wenn der Beschwerdeführer zwischen der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz und der Erhebung der Berufung Eigentümer des Baugrundes geworden wäre. in diesem Fall wäre nämlich der Berufungsbehörde die Frage gestellt gewesen, ob der Beschwerdeführer die Berufung nicht als Zurückgewiesener, sondern als Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers erhoben hat.

Ein solcher Sachverhalt liegt indes nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet. Sie

war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der

§§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Innsbruck 1896 §11;
BauO Stmk 1968 §58 litc;
BauRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 8123 A/1971
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den
Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit
der vorinstanzlichen Entscheidung
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
Allgemein
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001957.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-56446