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VwGH 17.12.1973, 1956/72

VwGH 17.12.1973, 1956/72

Rechtssätze


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Norm
KOVG 1957 §18 Abs1;
RS 1
Bei der Prüfung, ob Handreichungen von nahen Angehörigen auf Grund des sittlichen Familienbandes erwartet und ihnen zugemutet werden können, kommt es nicht darauf an, ob diese Handreichungen von Angehörigen tatsächlich erbracht werden; es handelt sich bloß darum, daß diese Handreichungen dadurch im allgemeinen charakterisiert sind. (Hinweis auf E vom , Zl. 0633/55, VwSlg. 4598 A/1958)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0711/59 E RS 1
Norm
KOVG 1957 §18 Abs1;
RS 2
Die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Pflegezulage besteht, ist nicht vom konkreten Familienstand abhängig (Hinweis E , 0711/5).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1184/66 E VwSlg 7174 A/1967 RS 4
Norm
KOVG 1957 §18a;
RS 3
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Hilflosenzulage nach § 46a KOVG unterscheiden sich von den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage nach § 18 KOVG. Der Begriff "Wartung und Hilfe", wie er im § 46a KOVG verwendet wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Unfähigkeit, unmittelbar auf den Körper bezogene lebenswichtige Verrichtungen vornehmen zu können, sondern auf seine Hilflosigkeit im weiteren Sinne. Die "Wartung und Hilfe" erschöpft sich daher nicht in der bloßen körperlichen Pflege der hilflosen Person, sondern sie umfaßt auch Hilfeleistungen bei anderen lebensnotwendigen Verrichtungen, wie zB bei der Zubereitung des Essens und beim Essen selbst, bei der Beheizung und bei der Verrichtung der Notdurft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1574/68 E VwSlg 7687 A/1969 RS 1
Normen
KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVG 1957 §18a;
RS 4
Die Pflegezulage nach § 18 KOVG unterscheidet sich von der Hilflosenzulage nach § 18 a KOVG nicht nur dadurch, daß die eine Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage bildende Hilflosigkeit auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen sein muß, sondern auch in den weiteren Anspruchsvoraussetzungen. (Hinweis auf E vom , zl. 1574/68)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0497/70 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001956.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-56442