VwGH 28.11.1966, 1955/65
VwGH 28.11.1966, 1955/65
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wurde gegen einen Beschuldigten von der Behörde 1.Instanz eine Arreststrafe verhängt, der dagegen erhobenen Berufung aber "sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch des Ausmaßes der Geldstrafe keine Folge gegeben", dann ist der Berufungsbescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bestraft. |
Norm | VStG §51; |
RS 2 | Das Verbot der reformatio in peius findet auch in den Fällen Anwendung, in denen ein Straferkenntnis vom VwGH wegen mangelhaften Verfahrens aufgehoben wurde. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001955.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-56440