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VwGH 07.10.1974, 1954/73

VwGH 07.10.1974, 1954/73

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §9 Abs4;
BauRallg;
RS 1
Gebäude sind bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird. (Hinweis auf E vom , Zl. 1152/61, vom , Zl. 1863/68, und vom , Zl. 0718/71). Durch die unterirdische Ausführung verliert eine solche Anlage nicht die Gebäudeeigenschaften (hier: Garage).
Normen
BauO Wr §122 Abs1;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 impl;
BauRallg;
RS 2
Durch eine unterirdische bauliche Anlage werden subjektive öffentliche Nachbarrechte nicht beeinträchtigt, wenn damit keine Veränderung der Geländehöhe oder nur eine solche Veränderung der Geländehöhe verbunden ist, die ihrerseits keiner baubehördlichen Bewilligung bedarf. Ist die unterirdische Lage mit einer bewilligungspflichtigen Veränderung der Geländehöhe verbunden, dann werden durch das gesamte Vorhaben subjektive öffentliche Nachbarrechte insoweit berührt, als dem Nachbarn aus den Vorschriften über die Bewilligung der Veränderung der Geländehöhe solche Rechte erwachsen. (Hinweis auf das E vom , Zl. 0353/67, VwSlg 7615 A/1969, mit dem Beisatz, daß die in diesem E vertretene Ansicht uneingeschränkt in den Fällen vom VwGH vertreten wurde, in welchen es sich um die Errichtung eines Hochhauses handelte).
Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §66 Abs4;
BauO Wr §67 Abs1;
BauO Wr §98;
BauRallg;
RS 3
Es besteht kein subjektives öffentliches Nachbarrecht auf die Einhaltung jener Vorschrift der BO für Wien, die sich mit Fragen der Festigkeit (Statik) befassen (Hinweis auf E vom , Zl. 0789/72, VwSlg 8317 A/1972)
Norm
BauO Wr §122 Abs1;
RS 4
Aus § 122 Abs 1 der BO für Wien erwächst dem Nachbar das Recht zu verlangen, daß durch die Veränderung der Gebäudehöhe die künftige widmungsgemäße Verwendung des Nachbargrundes nicht ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert wird. (Hinweis auf das E vom , Zl. 1421/64, VwSlg 6684 A/1965)
Norm
BauO Wr §9 Abs4;
RS 5
Ausführungen darüber, unter welchen Voraussetzungen das Verhalten der Behörde in anderen, gleichgelagerten Fällen bei der Beurteilung eines Ausnahmefalles nach § 9 Abs 4 zweiter Satz bedeutsam sein kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001954.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-56436