VwGH 29.10.1958, 1954/57
VwGH 29.10.1958, 1954/57
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1; |
RS 1 | Wird eine Sachgesamtheit um einen Gesamtpreis übertragen und unterliegt die Übertragung der einzelnen Teile dieser Sachgesamtheit verschiedenen Abgaben, deren Sätze nicht gleich hoch sind, dann kann die Aufteilung des Gesamtentgeltes auf die einzelnen Teile nicht allein dem Gutdünken des Steuerpflichtigen überlassen bleiben, sondern es muß der Behörde das Recht eingeräumt werden, diese Aufteilung zu überprüfen und erforderlichenfalls im Wege der Schätzung durch eine Aufteilung zu ersetzen, die den tatsächlichen Wertverhältnissen besser entspricht. Auch die Schätzung der Gegenleistung ist als eine Art der "Ermittlung" der Gegenleistung iSd Grunderwerbsteuergesetzes zu verstehen. * E , 1954/57 #1 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1957001954.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-56433