VwGH 14.09.1971, 1952/70
VwGH 14.09.1971, 1952/70
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht geändert wird (Instandsetzung schadhafter Türen und Fenster bzw deren Erneuerung), liegt Erhaltungsaufwand vor. Einer durch den Aufwand allenfalls eintretenden Wertsteigerung kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl E , 241/59, VwSlg 2609 F/1962). |
Norm | |
RS 2 | Wurde ein als ERHALTUNGSAUFWAND zu wertender Aufwand aktiviert, ist eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4270 F/1971; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970001952.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-56426