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VwGH 14.09.1971, 1952/70

VwGH 14.09.1971, 1952/70

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht geändert wird (Instandsetzung schadhafter Türen und Fenster bzw deren Erneuerung), liegt Erhaltungsaufwand vor. Einer durch den Aufwand allenfalls eintretenden Wertsteigerung kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl E , 241/59, VwSlg 2609 F/1962).
Norm
RS 2
Wurde ein als ERHALTUNGSAUFWAND zu wertender Aufwand aktiviert, ist eine Bilanzberichtigung vorzunehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4270 F/1971;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001952.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-56426