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VwGH 08.07.1980, 1950/79

VwGH 08.07.1980, 1950/79

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Sowohl für das Entstehen des Anspruches auf Zuerkennung auf Insolvenz-Ausfallgeld als auch für den Fristbeginn nach § 6 Abs 1 IESG ist die rechtswirksame, wenn auch noch nicht rechtskräftige Konkurseröffnung maßgebend.
Normen
RS 2
Wird der Konkurs (zufolge einer Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens ) durch das Rekursgericht gemäß § 78 Abs 1 KO rechtskräftig aufgehoben, so ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld abzuweisen. Tritt die Rechtskraft des Beschlusses nach § 78 Abs 1 KO erst nach Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ein, so ist die Zuerkennung gem § 9 Abs 1 IESG zu widerrufen.
Normen
RS 3
Unter dem maßgeblichen Sachverhalt iSd § 37 Abs 1 AVG, § 56 AVG, § 66 AVG, die auch für das Verfahren nach dem IESG gelten, ist bei konstitutiven Bescheiden jener zur Zeit der Erlassung des Bescheides zu verstehen, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften oder besonderen Umständen des Falles ein anderer Zeitpunkt entscheidend wäre (Hinweis E VS , 898/75, VwSlg 9315 A/1977, E VS , 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

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E , 1950/79 #3 VwSlg 10203 A/1980

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10203 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001950.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-56423

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