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VwGH 04.07.1980, 1949/78

VwGH 04.07.1980, 1949/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §23 Abs2
RS 1
Ausführungen zur vorübergehenden Änderung des Fahrbahnrandes (hier: Behördlich bewilligte Ablagerung verändert den Fahrbahnrand; Hinweis auf Vorerkenntnis vom , 0600/78, 0602/78, VwSlg 9699 A/1978).
Normen
AVG §45 Abs2
KFG 1967 §48
StVO 1960 §20 Abs1
StVO 1960 §20 Abs2
RS 2
Es muß den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie in der Lage sind, Verkehrsituationen, insbesondere des ruhenden Verkehrs, richtig zu erkennen (vgl etwa E , 0550/77).
Norm
StVO 1960 §5 Abs1
RS 3
Beim Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0615/66 E VwSlg 7087 A/1967 RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführer Rat Dr. Dworak und Dr. Aigner über die Beschwerde des Dr. HE, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-IX/E 63/78/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insofern darin der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO 1960 für schuldig erkannt und bestraft worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Sicherheitswachebeamte JW der Bundespolizeidirektion Wien erstattete auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung am eine Anzeige des Inhaltes, daß der Beschwerdeführer am gleichen Tage um 12.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in Wien 8., Alserstraße 29, nächst Kochgasse, insofern vorschriftswidrig abgestellt habe, als das Fahrzeug 1.) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder und 2.) in 2. Spur abgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht beim Fahrzeug gewesen, sondern nachträglich im Wachzimmer erschienen, wo er angegeben habe, er hätte dringend geschäftlich zu tun gehabt und hätte keine andere Möglichkeit gefunden, sein Fahrzeug abzustellen, da kein Parkplatz frei gewesen sei. Aus diesem Grunde nehme er in Anspruch, daß sein Fall als Notstand behandelt bzw. von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen werde. Nötigenfalls werde er sein Recht durch Beanspruchung des Verwaltungsgerichtshofes durchsetzen.

Nachdem eine Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom infolge rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten war, sprach diese Behörde in der Folge mit Straferkenntnis vom aus, der Beschwerdeführer habe am um 12.00 Uhr in Wien 8., Alserstraße 29, nächst Kochgasse, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen : 1.) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder und

2.) das Fahrzeug in 2. Spur abgestellt und habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit 1.) § 24 Abs. 1 lit. d und 2.) § 23 Abs. 2 leg. cit. begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 196o würden gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe ad 1.) in der Höhe von S 500,-- und ad 2.) in Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe jeweils ein Tag) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand sei durch die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und die des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen erwiesen. Eine Notstandshandlung könne bei Abholung einer Ware aus einem als besonders preiswert bekannten Fotogeschäft mit Sicherheit nicht angenommen werden. Die Bemessung der Strafe gründe sich auf § 19 VStG.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf seinen Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , in dem er im wesentlichen vorgebracht hatte, er habe am von 12.00 Uhr bis 12.05 Uhr Verladearbeiten gegenüber dem Fotogeschäft N. aus Personalmangel selbst für die Firma B. durchführen müssen und hätte dies durch Anbringung eines Zettels "Verladearbeiten" an der Windschutzscheibe gekennzeichnet. Er habe das Fahrzeug nicht in zweiter Spur abgestellt, sondern neben einem am Fahrbahnrand liegenden Schutthaufen, also in erster Spur angehalten und habe das Fahrzeug nicht im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften sei ihm deshalb unmöglich gewesen, weil im weiteren Umkreis keine Möglichkeit bestanden hätte, das Fahrzeug während der Geräteabholung bei der Firma N. anzuhalten; es liege daher im Sinne des § 5 VStG kein Verschulden des Beschwerdeführers vor.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Tatortskizze und eines Berichtes des Meldungslegers vom . Der Meldungsleger gab dabei im wesentlichen an, der Personenkraftwagen sei ca. 2,50 m bis 3 m vom Schnittpunkt der Alserstraße mit der Kochgasse entfernt abgestellt gewesen. Da die erste Spur der Alserstraße durch eine behördlich bewilligte Baustofflagerung im Ausmaß von 6 x 2,50 m blockiert gewesen sei, sei die nächste zur Fahrbahnmitte folgende Fahrspur sehr wohl als zweite Spur zu bezeichnen. Auf das in Rede stehende Fahrzeug sei der Meldungsleger aufmerksam geworden, da zahlreiche Fahrzeuge, die von der Kochgasse nach rechts, stadtwärts in die Alserstraße eingebogen, dadurch behindert worden seien. Auf Grund des von ihm am Fahrzeug hinterlassenen Verständigungszettels sei der Beschwerdeführer nachträglich in der Wachstube erschienen und habe in höflichem Tone erklärt, keinen Parkplatz gefunden zu haben. In Anbetracht der tatsächlich herrschenden Parkplatznot habe der Meldungsleger die Absicht gehabt, im Sinne des § 21 Abs. 2 VStG 1950 "von einem Tatbestand Abstand zu nehmen" und für den verbleibenden Tatbestand den vorgesehenen Organmandatsbetrag von S 100,-- einzuheben. Als er diese Absicht dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, habe dieser erklärt: "Da ich keine andere Möglichkeit fand, mein Fahrzeug abzustellen, verlange ich, daß mein Fall als Notstand behandelt und deshalb von jeder Bestrafung Abstand genommen wird. Ich zahle nichts!"

Der Beschwerdeführer nahm zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einem Schriftsatz vom dahingehend Stellung, daß die Angabe des Meldungslegers, das Fahrzeug sei in einer Entfernung von 2,50 m bis 3 m von der Kreuzung gestanden, unrichtig sei, weil dieser diese Entfernung nur geschätzt, der Beschwerdeführer durch Schritte aber abgemessen habe, daß sie 6 m betragen habe. Es komme auch nicht darauf an, ob eine Ablagerung in einer Breite von 2,50 m bewilligt gewesen sei, sondern darauf, in welchem Ausmaß diese Lagerung vollzogen worden sei. Dies sei vom Meldungsleger nicht ziffernmäßig angegeben worden. Die Ablagerung, die der Beschwerdeführer gleichfalls gemessen habe, habe knapp 0,8 m betragen. Es sei auch die behauptete Verkehrsbehinderung nicht vorgelegen, weil an dieser Stelle eine derartige Verbreiterung bei der Einmündung Kochgasse in die Alserstraße gleichsam in der Form eines kleinen Platzes vorliege, sodaß an der Stelle der vom Beschwerdeführer durchgeführten Verladearbeiten gar keine Verkehrsbehinderung habe eintreten können, was durch den von ihm beantragten Lokalaugenschein sowie durch vorzulegende Lichtbilder sofort beweisbar wäre. Im übrigen sei die Strafe, die zuerst (im Wachzimmer) mit S 100,-- und jetzt mit S 1.000,-- vorgeschrieben werde, willkürlich bemessen worden.

Die belangte Behörde bestätigte mit dem Bescheid vom das Straferkenntnis der ersten Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Abänderung, daß die Tatumschreibung ad 2.)

zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe ..... "nicht am

Fahrbahnrand abgestellt". Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde angelastet, sein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt zu haben. Wie aus der Skizze zu entnehmen sei, handle es sich um das Abstellen des Fahrzeuges neben einer Baustofflagerung. Somit gebe es sehr wohl einen hier maßgeblichen Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, mag auch der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen nicht am Fahrbahnrand abgestellt haben. Rechtlich komme es nur darauf an, ob das Verbot der Abstellung innerhalb der 5 m-Grenze nur für Abstellungen am Fahrbahnrand oder auch für andere Abstellungen gelte. Die Behörde habe sich für die zweite Variante entschieden, weil nicht einzusehen sei, warum das Verbot des § 24 Abs. 1 lit. d StVO nur für Abstellungen am Fahrbahnrand gelten solle. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe die Verkehrssituation photographiert, sei nicht geeignet, ihm etwas zu bringen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß er das Lichtbild erst Tage nach dem Vorfall gemacht haben könnte. Es habe daher kein Anlaß bestanden, die glaubhaften Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Es habe daher davon ausgegangen werden können, daß das in Rede stehende Fahrzeug innerhalb der 5 m-Grenze abgestellt worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Entfernung vom nächsten Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder gemessen, sei schon deswegen nicht zielführend, weil kaum ein Fahrzeuglenker die Entfernung messe, wenn er das Fahrzeug abstellt. Daher sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu bezeichnen. Wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, daß die Baustofflagerung in der Breite vom Gehsteig weg knapp 0,8 m betragen habe, was er gemessen habe, dann habe er mit diesem Vorbringen nichts gewinnen können, weil der Gesetzgeber gebiete, ein Fahrzeug im Sinne des § 23 Abs. 2 StVO am Fahrbahnrand aufzustellen. Seinem Einwand, daß auch selbst dann, wenn man den Schutthaufen als "erste Spur" annehmen würde, dieser nicht die Breite einer Fahrzeugspur gehabt habe, sei entgegenzuhalten, daß sein strafbares Verhalten darin liege, das Fahrzeug nicht am Fahrbahnrand abgestellt zu haben. Die Argumentation des Beschwerdeführers sei deswegen rechtlich verfehlt, weil dem § 23 Abs. 2 StVO der Begriff der "zweiten Spur" an sich unbekannt sei. Im übrigen sei die Übertretung des Gebotes des § 23 Abs. 2 StVO auch dann strafbar, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten ist. Die beantragte Vornahme eines Lokalaugenscheines sei daher entbehrlich gewesen. Ebenso habe von der Vornahme weiterer Beweismittel Abstand genommen werden können, da durch die Skizze (des Meldungslegers) der Sachverhalt einwandfrei geklärt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiters mangelndes Verschulden mit der Begründung geltend gemacht, er habe mittels seines Firmenwagens ein Gerät von der Fotohandlung N. abholen müssen. Er habe aber nicht nachweisen können, daß er das Fahrzeug ausgerechnet am Tatort habe abstellen müssen, zumal einem Fahrzeuglenker ein größerer Fußweg vom Abstellungsort zum Zielort zuzumuten sei. Im übrigen habe mit seinem Vorbringen, er habe eine "Verladetätigkeit" vornehmen müssen, nichts gewonnen werden können, weil das Halten oder Parken in 2. Spur zum Zwecke der Ladetätigkeit nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht behaupten können, daß ihm die Einhaltung der Vorschriften - ohne sein Verschulden - unmöglich gewesen wäre. Daher sei der Nachweis des mangelnden Verschuldens nicht gelungen, weil es ihm keineswegs unmöglich gewesen sei, den Verwaltungsvorschriften nachzukommen. Der strafbare Tatbestand ad 2.) sei somit in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zur Strafbemessung werde bemerkt, daß im Hinblick auf den Bericht des Meldungslegers (vom ) von Willkürakten, sei es durch den Meldungsleger sei es durch die Behörde der ersten Rechtsstufe, keine Rede sei, zumal der Beschwerdeführer die vorgesehene Einhebung von Organmandaten verweigert habe, weshalb der Sicherheitswachebeamte die Anzeige habe erstatten müssen. Es sei daher das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gewesen, bei dem alle erschwerenden und mildernden Umstände des Beschwerdeführers zu berücksichtigen waren. Da der Beschwerdeführer verkehrspolizeiliche Vorstrafen aufweise, sei eine Herabsetzung der Strafen nicht möglich. Das Ausmaß der ausgesprochenen Strafen sei mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafobergrenze von je S 10.000,-- und den Unrechtsgehalt der Taten, sowie die verkehrspolizeilichen Verwaltungsvorstrafen sowie unter Bedachtnahme auf seine Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt die Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß der Standort des von ihm abgestellten Personenkraftwagens in Beziehung auf die Entfernung vom Fahrbahnrand und vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder nicht - wie vom Beschwerdeführer - durch Schritte abgemessen, sondern vom Meldungsleger nur geschätzt worden und die Durchführung eines Lokalaugenscheines unterblieben sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden muß, daß sie in der Lage sind, Verkehrssituationen, insbesondere des ruhenden Verkehrs, richtig zu erkennen. (Vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 250/77, und vom , Zlen. 1013, 1015/76, auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.) Es ist unter diesen Umständen der belangten Behörde kein Verfahrensfehler unterlaufen, wenn sie auf Grund der schlüssigen Angaben des Meldungslegers und der von diesem angefertigten Skizze davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug an der vom Meldungsleger bezeichneten Stelle abgestellt hatte. Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsstrafverfahren angegeben hat, daß er die wesentlichen Abstände (nur) durch Schritte abgemessen hat, wobei durch diese Art der Bemessung - wie allgemein bekannt - Entfernungen nicht exakt, sondern auch nur ungefähr ermittelt werden können. Die belangte Behörde konnte daher bei den gegebenen Verhältnissen von der Durchführung eines Lokalaugenscheines absehen, da der Abstellort des Fahrzeuges immer nur auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers oder des Meldungslegers hätte ermittelt werden können, wozu noch kommt, daß der Beschwerdeführer von ihm angeblich angefertigte Lichtbilder der Behörde nie vorgelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes Verfahrensfehler unterlaufen wären, deren Vermeidung dazu hätten führen können, daß sie zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich somit als unbegründet.

Wenn der Beschwerdeführer meint, der in Beschwerde gezogene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil dessen Spruch (richtig der des Straferkenntnisses der ersten Instanz) laute, der Beschwerdeführer habe "eine Verwaltungsübertretung .... begangen" und "gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO werden ..... S 1.000,-- verhängt", wobei im Spruch des Bescheides zwei Verwaltungsübertretungen angeführt seien, und nur einmal S 1.000,-- verhängt worden seien, so übersieht er, daß er wegen Übertretung zweier Vorschriften der StVO 1960 mit je S 500,--

zusammen S 1.000,-- bestraft wurde und sich sein diesbezügliches Vorbringen als aktenwidrig erweist.

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid nicht - wie der Beschwerdeführer meint - mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wenn sie den Beschwerdeführer auf Grund des von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhaltes wegen Übertretung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 bestraft hat, da nach dieser Vorschrift das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten ist.

Aber auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Strafausschließungsgrund des § 5 VStG 1950 liegt nicht vor. Bei dieser ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der objektive Tatbestand feststeht und es dem Beschwerdeführer, der das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt, obliegt, den Entlastungsbeweis zu erbringen. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 7087/A.) Dem Beschwerdeführer kann nun nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß das Abholen von Waren, über deren Gewicht und Beschaffenheit er keinerlei konkrete Angaben gemacht und von denen er nicht einmal behauptet hat, daß er sie aus ganz bestimmten Gründen nur und ausschließlich im Tatzeitpunkt hätte abholen können, unter den gegebenen Umständen einen Strafausschließungsgrund nach der von ihm angezogenen Gesetzesstelle darstellt.

Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer, daß im Fall der Weigerung der Zahlung einer Organstrafverfügung diese gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1950 gegenstandslos wird und daher für die Behörde das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Die Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie auf Grund der ihr zugegangenen Anzeige über den Beschwerdeführer eine höhere Strafe verhängte.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich jedoch insoweit als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, als damit auch ausgesprochen wurde, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug nicht am Fahrbahnrand abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug deshalb nicht am Fahrbahnrand, sondern in einiger Entfernung von diesem abgestellt habe, weil sich vor dem "Fahrbahnrand" (auf der Fahrbahn), also zwischen dem "Fahrbahnrand" und dem Personenkraftwagen, eine behördlich bewilligte Ablagerung befunden habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 9699/A, dargetan und ausführlich begründet hat, bewirkt eine vorübergehende Änderung des Fahrbahnrandes - im vorliegenden Fall durch die behördlich bewilligte Ablagerung -, daß ein Teil der Fahrbahn vorübergehend dem Verkehr entzogen ist und somit auch nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden kann, weshalb auch der "Rand der Fahrbahn" vorübergehend ein anderer war. Die Tat des Beschwerdeführers konnte deshalb aus diesem Grunde zumindest nicht dem Tatbild des § 23 Abs. 2 (Satz 1) StVO 1960 unterstellt werden.

Aus diesem Grund war der in Beschwerde gezogene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, als damit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und bestraft worden ist. Hinsichtlich der ihm nach § 24 Abs. 1 lit. d leg. cit. angelasteten Verwaltungsübertretung war die Beschwerde jedoch - wie oben dargelegt - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und § 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das S 3.000,-- übersteigende Begehren des Beschwerdeführers für Schriftsatzaufwand war daher ebenso abzuweisen, wie der Antrag auf gesonderte Zuerkennung der Umsatzsteuer sowie von Barauslagen, da erstere bereits im Schriftsatzaufwand pauschaliert enthalten ist und Barauslagen im Sinne des VwGG nicht entstanden sind.

Wien, am

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KFG 1967 §48
StVO 1960 §20 Abs1
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §5 Abs1
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen
Feststellen der Geschwindigkeit
Überschreiten der Geschwindigkeit
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001949.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-56417